19.07.2023

Gesetzesentwurf für einen inklusiven Arbeitsmarkt

Bundestag und Bundesrat haben vor Kurzem das neue Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts auf den Weg gebracht. Ziel ist es, künftig mehr schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung zu bringen. Arbeitgebende, besonders aber Personalverantwortliche sollten daher im Bilde sein, welche Rechte schwerbehinderte Menschen im bestehenden Arbeitsverhältnis haben. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 154 SGB IX). Andernfalls müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Behinderung bei der Arbeit

Maßnahmen zur Inklusion

Mit dem neuen Gesetzesentwurf zur Inklusion am Arbeitsmarkt sollen Menschen mit Behinderung schneller oder besser in die Arbeitswelt integriert werden. Zu den einzelnen Maßnahmen zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen zählt u.a. die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber mit Wirkung zum 01. Januar 2024 (sog. vierte Staffel). Für kleinere Arbeitgeber sollen Sonderregelungen beibehalten werden. Neben der Einführung einer Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamts nach Ablauf von 6 Wochen ist eine Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit vorgesehen. Inklusionsbetriebe werden von der Verpflichtung zur Vermittlung eigener Beschäftigter an andere Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts entbunden.

Korrekturbedarf

Mitglieder von Solidargemeinschaften kommen bei Hilfebedürftigkeit und bei Arbeitslosigkeit in den Genuss von Beitrags- und Zuschussregelungen. Laut der Beschlussempfehlung des Ausschusses fehlen aber noch Klarstellungen hinsichtlich des Jobcoaching sowie der Anreize zur Anrechnung der Ausgleichsabgabe. Außerdem bedarf es einer Korrektur der unbeabsichtigten Streichung des Freibetrags für Freiwilligendienstleistende über 25 Jahre durch das Bürgergeld-Gesetz.

Mehr Menschen mit Behinderungen in regulärer Arbeit

Für eine inklusive Gesellschaft ist es von Bedeutung, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Auch angesichts des hohen Fachkräftebedarfs ist es sinnvoll, Menschen mit Behinderungen darin zu unterstützen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Mit dem neuen Gesetz sollen mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit gebracht werden. Auch sollen mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ihrer Arbeitsstelle gehalten werden. Wichtig ist es dabei zudem, eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe mit einem höheren Abgabesatz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden, weil die Mittel der Ausgleichsabgabe gesondert zu verwalten sind (§§ 160 Abs. 7, 161 SGB IX). Die Änderung hat zum Ziel, dass die Arbeitgeber mehr schwerbehinderte Menschen einstellen (Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe).

Für Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind, ist dann keine Ausgleichsabgabe mehr zu zahlen (bedeutet: Mindereinnahmen). Bei den Arbeitgebern, die ihr Einstellungsverhalten nicht ändern, werden höhere Abgaben fällig (bedeutet: Mehreinnahmen). Es wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme im Ergebnis aufkommensneutral ist. Die Änderung bei der Regelung zur Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld (§ 120 SGB III) führt zu geringfügigen, nicht quantifizierbaren Minderausgaben für das Übergangsgeld im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.

Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Dies regelt § 2 Abs. 2 SGB IX. Liegt der Grad der Behinderung darunter, aber bei mindestens 30, kann auf Antrag ein Gleichstellungsbescheid ergehen, § 2 Abs. 3 SGB IX. Dies setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge ihrer oder seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne von § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten könnte. Der Arbeitgeber bekommt vor dieser Entscheidung einen Fragebogen zugesendet.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)