Freizeitausgleich: Das sind Ihre Rechte als Betriebsrat
Die vergütungsmäßige Behandlung erforderlicher Betriebsratstätigkeit regelt das BetrVG im Grunde ganz klar. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist das Betriebsratsmitglied ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien, soweit es nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Denn die Amtspflicht hat Vorrang vor der „normalen“ Arbeitspflicht.
Geschäftsführung Betriebsrat. Für den Fall, dass Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds durchzuführen ist, hat dieses Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied für diese Zeiten zu einem anderen Zeitpunkt in entsprechendem Umfang bezahlten Freizeitausgleich gewähren muss. Grundsätzlich hat diese Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats zu erfolgen, nachdem die erforderliche Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistet wurde.
Tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen sind entscheidend
Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, existiert nicht. Für das Bestehen eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für derartige Reisezeiten kommt es daher auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (BAG vom 16.04.2003, Az.: 7 AZR 423/01). Wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung, die Dienstreisezeiten als Arbeitszeit bewertet, im Betrieb nicht existiert, ergibt sich der Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich direkt aus § 37 Abs. 3 BetrVG.
Gleichbehandlung von „normalen“ Arbeitnehmern und BR-Mitgliedern
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Mitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, können daher keine anderen Maßstäbe gelten, als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Gibt es also eine Betriebsvereinbarung über die Reisezeiten von Arbeitnehmern, ist diese auch auf die Reisezeiten von Betriebsratsmitgliedern anzuwenden.