19.11.2019

Freizeitausgleich: Betriebsräte müssen keine Freizeit opfern

Für Betriebsratsmitglieder gilt, dass die Erledigung von Betriebsratsarbeit gegenüber der Erfüllung von Arbeitsaufgaben Priorität genießt. Seine Freizeit muss dabei kein Betriebsratsmitglied opfern. Wer dennoch einmal außerhalb seiner Arbeitszeit für den Betriebsrat tätig sein muss, hat Anspruch auf Freizeitausgleich.

Betriebsrat Freizeitausgleich

Worum geht es?

Geschäftsführung Betriebsrat. Ein Betriebsratsmitgliedist in Wechselschicht beschäftigt. Dabei folgt auf eine Woche Frühschicht eine Woche Spätschicht, darauf eine Woche Nachtschicht und dann eine Freiwoche. Das Betriebsratsmitglied nahm am ersten Tag seiner Freiwoche am 23.07.2015 in der Zeit von 08:23 Uhr bis 15:41 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Der Arbeitgeber hatte ihn in der vorhergehenden Nachtschicht unter Fortzahlung der Vergütung für acht Stunden von der Arbeitsleistung freigestellt. Er lehnte es allerdings ab, dem Betriebsratsmitglied für die Dauer der Teilnahme an der Betriebsratssitzung Freizeitausgleich zu gewähren. Unter Berücksichtigung seiner Freistellung in der vorherigen Nachtschicht sei dem Betriebsratsmitglied durch die Betriebsratstätigkeit keine – im Verhältnis zu seiner persönlichen Arbeitszeit – zusätzliche zeitliche Belastung entstanden. Das Betriebsratsmitglied zog vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Freizeitausgleich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung zu gewähren.

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte Erfolg. Nach Meinung des Gerichts habe das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit am 23.07.2015 Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Dauer seiner Teilnahme an der Betriebsratssitzung im Umfang von sieben Stunden und 18 Minuten durch eine entsprechende Gutschrift auf sein Arbeitszeitkonto. Ein Betriebsratsmitglied habe zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Freizeitausgleich). Ein betriebsbedingter Grund liege vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen könne. Falle die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitgliedes in dessen schichtfreie Zeit, werde sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt. BAG, Urteil vom 15.05.2019, Az.: 7 AZR 397/17

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Betriebsratsmitglieder müssen für Betriebsratstätigkeiten, die grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen sind, keine Freizeit opfern. In der Praxis kommt es jedoch nicht selten vor, dass Betriebsräte betriebsbedingt Betriebsratsaufgaben außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erfüllen (müssen). Ein betriebsbedingter Grund ist gegeben, wenn ein Betriebsratsmitglied aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratskollegen bestimmte Betriebsratsaufgaben nicht im Rahmen seiner regulären Arbeitszeit erledigen kann. In einem solchen Fall kann das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber Freizeitausgleich beanspruchen.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)