Fragliche Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers
Die Widerrufung einer Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests muss keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung sein. Dies zeigt der aktuelle Fall eines schwerbehinderten Bewerbers, der gegen seinen Arbeitgeber geklagt hat, weil dieser ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht eingestellt hat. Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg.
Besondere Vorschriften bei Bewerbungen Schwerbehinderter
In Bewerbungsprozessen mit Menschen mit Behinderung müssen Arbeitgeber besonders aufmerksam sein und besondere Vorschriften beachten. Eine Absage oder eine Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch beispielsweise gehen häufig mit AGG-Entschädigungsklagen wegen einer vermeintlichen Diskriminierung einher. Insbesondere im öffentlichen Dienst sind die Anforderungen an Arbeitgebende noch höher. Erst kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht einem schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung zugesprochen, weil der Betriebsrat nicht über seine Bewerbung informiert worden sei.
Widerruf einer Einstellungszusage
In einem aktuellen Fall des Arbeitsgerichts Siegburg geht es um die widerrufene Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen fehlender gesundheitlicher Eignung. Der schwer an Diabetes erkrankte Mann bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Vom Arbeitgeber im öffentlichen Dienst erhielt er zunächst eine Einstellungszusage, allerdings mit dem Hinweis, dass er sich vorab noch einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müsse. Im Zuge dieser Untersuchung stellte der Arzt fest, dass der Bewerber aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung für die konkrete Ausbildungsstelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Daher nahm der Arbeitgeber die Zusage zur Einstellung zurück. Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf Entschädigung nach § 15 AGG, da er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei.
Absage war keine diskriminierende Handlung
Das Arbeitsgericht Siegburg sah in der Absage keine diskriminierende Handlung und damit auch keinen Verstoß gegen das AGG. Der Arbeitgeber habe den Bewerber nicht aufgrund seiner Behinderung schlechter behandelt als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber, so die Meinung der Richter. Denn bei der Entscheidung, den Bewerber nicht einzustellen, war nicht die Behinderung ausschlaggebend. Den Richtern stellte es sich so dar, dass die Zusage zur Einstellung ungeachtet seiner Behinderung erfolgt ist. Entscheidend für den Arbeitgeber war jedoch das negative Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung, der sich der Bewerber unterziehen musste. Nachdem die gesundheitliche Eignung durch den Arzt nicht bestätigt wurde, zog der Arbeitgeber die Zusage an den Bewerber zurück. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 20. März 2024, Az. 3 Ca 1654/23).