19.09.2019

Frage an den Personalrat: Wann liegt eine Umsetzung vor?

Eine Umsetzung liegt vor, wenn ein Beschäftigter den Arbeitsplatz (Dienstposten) innerhalb einer Dienststelle wechselt, weil ihm eine neue Aufgabe übertragen werden soll oder der bisherige Arbeitsplatz mit den übertragenen Aufgaben organisatorisch in einen anderen Bereich verlagert wird.

Wann liegt eine Umsetzung vor?

Worin liegt der Unterschied zwischen einer Abordnung, Versetzung oder Umsetzung?

  • Bei Abordnungen handelt es sich um den vorübergehenden Wechsel der Dienststelle im organisationsrechtlichen Sinne mit oder ohne Dienstortwechsel.
  • Versetzungen sind auf Dauer angelegte Wechsel der Dienststelle im organisationsrechtlichen Sinne mit oder ohne Dienstortwechsel.
  • Der dauernde oder vorübergehende Wechsel innerhalb der Dienststelle – auch zu einer verselbstständigten Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne – ist eine Umsetzung. Die Umsetzung bewirkt einen Wechsel des Arbeitsplatzes oder unter Beibehalten des Arbeitsplatzes einen Wechsel der Organisationseinheit (z.B. Abteilung, Dezernat, Amt). Eine Umsetzung ist auch mit Dienstortwechsel möglich.

Welche dienstrechtlichen Grundlagen sind zu beachten?

Bei Umsetzungen sind die Beamtengesetze oder – bei Arbeitnehmern – die arbeitsrechtlichen Regelungen (Grundlagen sind das BGB, die Manteltarifverträge wie TVöD, TV-L, TV-BA usw.) zu beachten. Es kommen besondere Schutzregelungen wie SGB IX (Schwerbehinderungsrecht), das Gleichstellungs- oder Frauenförderungsgesetz und das Personalvertretungsgesetz hinzu.

Es bestehen folgende Umsetzungsarten:

  • Umsetzungen aus persönlichen Gründen: Die Gründe liegen ausschließlich in der Person des Umzusetzenden.
  • Umsetzungen aus dienstlichem Bedürfnis: Die Gründe liegen zwar auch im persönlichen Interesse des Beschäftigten, dienstliche Interessen kommen jedoch hinzu.
  • Umsetzungen aus dienstlichen Gründen, z.B. Umsetzungen aus personalwirtschaftlichen Gründen in eine gleichwertige andere Tätigkeit oder in ein gleich besoldetes Amt in einer anderen Organisationseinheit oder Umsetzung wegen besserer Eignung auf dem neuen Arbeitsplatz

Welche Rechte haben die Beschäftigten bei ihrer Umsetzung?

Bei Beamten

Bei Umsetzungen sind die Vorschriften über das Übertragen eines Dienstpostens (Amt im funktionalen Sinne) zu beachten. Grundsatz ist, dass bei einem Beamten aus jedem sachlichen Grund der Aufgabenbereich verändert werden darf, solange dieser amtsangemessen bleibt. Die Umsetzung ist im Gegensatz zur Versetzung und Abordnung nicht gesondert gesetzlich geregelt. Nur bei einer Umsetzung mit Wechsel des Dienstorts sind einschränkende Regeln wegen der Folgepflicht des Beamten zu beachten. Beamte, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung nach ihrem Amt (im statusrechtlichen Sinne). Der zu übertragende – also neue – Dienstposten (Amt im funktionalen Sinne) muss in seiner Bewertung mindestens dem Amt (im statusrechtlichen Sinne) des Beamten entsprechen.

Wird ein Beamter auf einen höherwertigen Dienstposten umgesetzt, besteht hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung.

Bei Arbeitnehmern

Gleichwertige und auch höherwertige Tätigkeiten dürfen mit Einverständnis des Arbeitnehmers auf Dauer oder auch nur vorübergehend übertragen werden. Falls die Umsetzung dauerhaft ist, führt die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu einer Höhergruppierung in jene Entgeltgruppe entsprechend den neuen Tätigkeitsmerkmalen.

Arbeitsrechtliche Vorgaben

Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Direktionsrechts dem Arbeitnehmer andere gleichwertige oder höherwertige Tätigkeiten auch nur vorübergehend übertragen, wenn dies dem billigen Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB entspricht. Dies kann arbeitsgerichtlich überprüft werden. Ist die Umsetzung nur vorübergehend vorgesehen, hat sich die Ausübung des Direktionsrechts zum einen auf die Tätigkeitswahrnehmung und zum anderen auf die „Nichtdauerhaftigkeit“ der Übertragung zu beziehen.

Bei der Umsetzung auf einen höherwertigen Dienstposten ist zu prüfen, ob und ggf. wann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine höhere Bezahlung entweder bei vorübergehender Umsetzung durch Zahlung einer Zulage (siehe § 14 TVöD oder TV-L) oder bei Umsetzung auf Dauer durch Höhergruppierung hat.

Arbeitsvertragliche Grenzen

Eine Grenze bei einer Umsetzung kann darin bestehen, dass eine bestimmte Tätigkeit arbeitsvertraglich vereinbart und dem Arbeitnehmer zugewiesen worden ist (z.B. Tätigkeit als Kraftfahrer). Der Arbeitgeber kann dann dem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres eine andere Beschäftigung zuweisen und dadurch die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht ändern. Nur einzelne Verrichtungen im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts zuweisen.

Bestenauslese

Wer für die Übertragung einer Aufgabe in Betracht kommt, ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu entscheiden. Bevor die Dienststellenleitung einen Beschäftigten umsetzt, sollte für den freien Arbeitsplatz eine Stellenausschreibung vorgenommen werden. Das gilt besonders bei höherwertigen Tätigkeiten, denn damit wird vielfach eine künftige Beförderung bzw. Höhergruppierung „vorbereitet“ oder angebahnt. Dabei kann die Leitung allerdings im Rahmen des Direktionsrechts (bei Beamten ist dies das Weisungsrecht des Dienstherrn) festlegen, welche Anforderungen die Bewerber erfüllen sollen. Aber auch ohne eine Ausschreibung darf der Dienststellenleiter ein Anforderungsprofil erstellen.

Rechte und Pflichten des Personalrats bei Umsetzungen

Die Beteiligung des Personalrats bei Umsetzungen wird in den einzelnen Personalvertretungsgesetzen entweder von der Dauer der Umsetzung oder von dem eventuell damit verbundenen Wechsel des Dienstorts oder entfernt gelegenen Teils der Dienststelle abhängig gemacht. Vereinzelt besteht die Mitbestimmung nur auf Antrag des Betroffenen. In Mecklenburg-Vorpommern ist ferner geregelt, dass der Personalrat bei jeder Umsetzung mitzubestimmen hat, wenn durch sie die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung ausgeschlossen wird.

Fast überall ist das eingeschränkte Mitbestimmungsverfahren anzuwenden, nach dem im Streitfall die Einigungsstelle nur eine nicht bindende Empfehlung beschließt.

In Brandenburg besteht bei der Umsetzung nur ein Mitwirkungsrecht.

Eine Teilumsetzung kann mitbestimmungspflichtig sein, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen ist und der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält. Dies setzt aber voraus, dass eine „vollständige“ Umsetzung mitbestimmungspflichtig wäre.

In Sachsen-Anhalt und im Saarland wird in den Personalvertretungsgesetzen statt des Begriffs „Umsetzung“ der der „anderweitigen Verwendung“ gebraucht.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)