Finanzielle Entschädigung für noch offene Urlaubstage
Wie verhält es sich mit nicht genommenem Urlaub im Fall von vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit? Der nicht genommene Urlaub muss in beiden Fällen von den Arbeitgebenden ausbezahlt werden. Beamte bekommen in diesem Fall aber nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen.
Auszahlung für nicht genommenen Urlaub
Im konkreten Fall klagte ein Beamter gegen seinen Dienstherrn und forderte die finanzielle Entschädigung für noch offenen Urlaub ein. Er war 2022 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit von seinem Arbeitgeber in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Insgesamt hatte der Beamte im Jahr 2020 23 Urlaubstage und einen Arbeitszeitverkürzungstag in Anspruch genommen. Sein Arbeitgeber zahlte ihm aber nur 14 Urlaubstage für das Jahr 2021 aus. Er hatte sich auf das Argument berufen, dass der Abgeltungsanspruch auf den Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen beschränkt sei. Da der Beamte im Jahr 2020 insgesamt 23 Urlaubstage genommen habe, seien keine Tage mehr offen. Der Beamte jedoch verlangte eine Abgeltung von 39 Urlaubstagen. Seiner Argumentation nach habe der Dienstherr bei der Berechnung Resturlaubsansprüche aus den Vorjahren nicht einberechnet.
Klage wurde abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des Beamten abgewiesen. Der Dienstherr muss dem Beamten nur maximal 20 Urlaubstage pro Urlaubsjahr ausbezahlen. In der Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz für Beamte liegt eine klare gesetzliche Regelung vor: Nach § 11b der Verordnung ist nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit im Rahmen des Mindesturlaubs von vier Wochen finanziell abzugelten. Mehr als 20 Urlaubstage stehen dem Beamten also nicht zu.
Alle Urlaubstage sind auf den Mindesturlaubsanspruch anzurechnen
Ebenso klar ist in der Verordnung beschrieben, dass es auch nicht relevant ist, ob es sich um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handelt. Demnach sind alle Urlaubstage, die der Beamte im konkreten Urlaubsjahr genommen hat, auf den Mindesturlaubsanspruch anzurechnen, unabhängig davon, in welchem Jahr die Urlaubstage entstanden sind. Die Urlaubsverordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten und -beamtinnen. Bei unmittelbaren Landesbeamten ist das Land der Dienstherr. Mittelbare Landesbeamte sind in Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts beschäftigt, die unter der Aufsicht des Landes stehen (VG Koblenz 09.05.2023, Aktenzeichen 5 K 1088/22.KO).