Falsche Eingruppierung: Begünstigung eines Personalratsmitglieds
Nach dem personalvertretungsgesetzlichen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot dürfen Personalratsmitglieder nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden. Dies gilt für die berufliche Entwicklung gleichermaßen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied vor wenigen Wochen, dass die Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds nicht rechtens war und dass eine zu hohe Eingruppierung ohne Änderungskündigung in eine niedrigere korrigiert werden dürfe (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 – 17 Sa 2297/18).
Korrektur der Eingruppierung
Wird ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber zu hoch eingruppiert, kann das eine Korrektur dieser Eingruppierung ohne Änderungskündigung rechtfertigen. Dies entschied das LAG Berlin-Brandenburg und bestätigte die vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung von der zunächst gewährten Eingruppierung nach E 14 TVöD in die als zutreffend anzusehende Entgeltgruppe E 6 TVöD.
Worum geht es?
Kläger war ein freigestelltes Personalratsmitglied. Es war zuvor von der Dienststelle als ausgebildeter Kraftfahrer unter Eingruppierung in E 6 TVöD tätig. Als der Beschäftigte sich nach Erwerb der Qualifikation eines Personalfachkaufmanns bei seiner Arbeitgeberin Abfallwirtschaft und Reinigung (AdöR) als Betriebshofleiter bei der Müllabfuhr (bewertet nach E 15 TVöD) bewarb, teilte diese ihm mit, er könne als Leiter Verwaltung/Personal (bewertet nach E 14 TVöD) aufgebaut werden. Der von den dienstlichen Aufgaben weiter Freigestellte erklärte sich mit dieser Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs einverstanden und nahm seine Bewerbung zurück. Mit Zustimmung des Personalrats wurde 2012 für ihn eine Eingruppierung nach E 14 TVöD festgelegt. Die tariflichen Anforderungen an diese Entgeltgruppe sehen aber ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse vor.
Arbeitgeber nimmt Rückgruppierung vor
Mitte 2017 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, er werde deshalb künftig nach E 6 TVöD vergütet. Hiergegen wandte sich der Kläger bei den Arbeitsgerichten.
So entschied das Gericht
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf ein Entgelt nach E 14 TVöD habe, und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und habe den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss sei unzutreffend. Die Bewertung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Dasselbe gelte für die seinerzeit vorgenommene nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstands.
(Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 29/2019 vom 19.11.2019)