27.11.2018

EuGH stärkt Rechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen

Bevor ein Arbeitgeber eine Massenentlassung vornimmt, muss er den Betriebsrat konsultieren. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) besteht diese Pflicht auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst die Massenentlassungen beschließt, sondern ein ihn beherrschendes Unternehmen. Lesen Sie selbst.

Massenentlassung

Worum geht es?

Mitbestimmung. Drei Arbeitnehmerinnen arbeiteten bei der Fluggastabfertigung an einem Flughafen. Die Geschäftsanteile ihrer Arbeitgeberin (APSB) gehörten einer anderen Gesellschaft (GGB), die wiederum einer Gruppe anderer Gesellschaften (WISAG) gehört. Im Januar 2015 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine geplante Massenentlassung wegen Betriebsschließung. Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen. Die Arbeitgeberin sprach die Kündigungen dennoch aus. Nachdem sie in einigen Kündigungsschutzverfahren aus dieser Massenentlassung vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen war, unterrichtete sie den Betriebsrat im Juni 2015 erneut über eine geplante Massenentlassung. Dabei teilte sie dem Gremium mit, dass die Geschäftsführerin der GGB mittlerweile die im Januar 2015 vermuteten Schließungsgründe bestätigt habe. Der Betriebsrat beanstandete erneut unzureichende Informationen über die geplante Massenentlassung und widersprach den individuellen Kündigungen. Die Klagen der Arbeitnehmerinnen gegen ihre erneute Kündigung wurden in erster Instanz abgewiesen. Das LAG Berlin-Brandenburg, bei dem Berufung gegen die Urteile eingelegt worden war, meinte, dass der Ausgang der Verfahren u. a. von der Beantwortung der Frage abhänge, ob der Begriff „den Arbeitgeber beherrschende[s] Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen sei, dass eine rechtliche Beziehung erforderlich ist oder ob auch eine rein faktische Beziehung ausreicht.

Das sagt das Gericht

Das höchste europäische Gericht beantwortete die Frage wie folgt: Als ein den Arbeitgeber beherrschendes Unternehmen sei jedes Unternehmen zu verstehen, das mit dem Arbeitgeber durch Beteiligung an dessen Gesellschaftskapital oder durch andere rechtliche Verbindungen verbunden ist, die es ihm ermöglichen, einen bestimmten Einfluss in den Entscheidungsorganen des Arbeitgebers auszuüben und ihn zu zwingen, Massenentlassungen in Betracht zu ziehen oder vorzunehmen. Damit seien z. B. auch Konstellationen erfasst, wo ein Unternehmen nicht die numerische Mehrheit an den Gesellschaftsanteilen des anderen Unternehmens hält, aber dennoch einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. EuGH, Urteile vom 07.08.2018, Az.: C-61/17, C-62/17 und C-72/17

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Nehmen Sie als Fazit für Ihre Betriebsratsarbeit folgende Erkenntnis aus diesem komplexen Sachverhalt mit: Die Informations- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat im Vorfeld von Massenentlassungen bestehen auch dann, wenn jemand anderes als der formale Arbeitgeber über die Massenentlassung entscheidet. Der Begriff „beherrschendes Unternehmen“ setzt nach Meinung des EuGH keine Konzernstruktur voraus.

Darüber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren

Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzeigepflichtige Massenentlassung vorzunehmen, muss er dem Betriebsrat die zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihn schriftlich über die in der Checkliste aufgeführten Gesichtspunkte informieren.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)