23.11.2017

Eskalationen bringen dem Betriebsrat wenig

Betriebsratsmitglieder haben eine starke rechtliche Stellung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Deshalb können sie Angriffe von Arbeitgebern wie von Arbeitnehmern meist gelassen zur Kenntnis nehmen. Aber auch umgekehrt gilt: Es bringt dem Betriebsrat wenig, persönliche Konflikte in einem Rechtsstreit eskalieren zu lassen. Man soll sich streiten, sagt der Gesetzgeber und urteilen die Richter, nicht jedoch sich gegenseitig aus dem Betrieb jagen.

Betriebsrat Konflikt lösen

Geschäftsführung Betriebsrat. Hand aufs Herz: So manches Mal denkt man doch, dass die Arbeitswelt deutlich schöner wäre, wenn es da diesen bestimmten Geschäftsführer nicht gäbe, der den Betriebsrat dauernd drangsaliert … Oder diesen eigenwilligen Arbeitnehmer … Und dann noch diesen Betriebsratskollegen, der ständig das Arbeitsklima vergiftet … Zum Glück raufen sich meistens alle immer wieder zusammen und kommen auf schwierigen Wegen doch zu Arbeitsergebnissen. Manche allerdings ziehen es vor, die Situation so weit eskalieren zu lassen, dass in ihren Augen missliebige Personen dem Betrieb den Rücken kehren (müssen). Kann das funktionieren?

Arbeitgeber gegen Betriebsrat

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Arbeitgebervertreter ihre persönlichen Animositäten auf die Spitze treiben und die Entfernung eines Betriebsratsmitglieds verlangen. Daran beißen sie sich jedoch regelmäßig die Zähne aus, denn der Gesetzgeber hat die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gut geschützt und nur wenig Spielraum gelassen, diese auszuschließen. Dazu reichen allgemeine Beschuldigungen nicht aus. Vielmehr müssen klare Pflichtverletzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bewiesen werden. Entsprechende Streitfälle beziehen sich häufig auf angebliche Pflichtverletzungen gegenüber dem Betrieb oder dem Arbeitgeber wie etwa vorgebliche Verletzungen der Geheimhaltungspflicht oder Verstöße gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Meist folgen die Arbeitsgerichte solchen Argumenten nicht. Wer also nicht zu wilden Streiks aufruft oder den Arbeitgeber auf das Übelste verunglimpft, kann sich sicher fühlen.

DownloadAls Betriebsrat stehen Sie oft im Konflikt mit Interessen des Arbeitgebers oder gegenläufigen Interessen von Kollegen. Um Konflikte gewinnbringend zu lösen, kann eine Analyse des Konflikts mit dieser Checkliste hilfreich sein: Wie schätze ich einen Konflikt richtig ein? Was können Wege zur Lösung sein?

Checkliste: Konflikteinschätzung

Betriebsrat gegen Arbeitnehmer

Der Betriebsrat wiederum kann ebenfalls gegen Arbeitnehmer vorgehen: § 104 Satz 1 BetrVG berechtigt den Betriebsrat, vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Beschäftigten zu verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Dies klappt aber nur – und das verhindert meist den Erfolg –, wenn diese Störungen auf einem gesetzwidrigen Verhalten beruhen oder durch grobe Verletzung der „Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen“ (z. B. keine Diskriminierung) begründet sind (§ 75 Abs.1 BetrVG). Nur dann, wenn das gesetzwidrige Verhalten nachgewiesen ist und sich der Arbeitgeber weigert, den Arbeitnehmer zu versetzen oder zu kündigen, kann der Betriebsrat mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Beschäftigten vorgehen. So gilt auch hier: Man wird mit den Kollegen leben müssen, die da sind.

Recht

Zunächst klingt es abwegig, aber es wurde versucht: Ein Betriebsrat wollte ein Mitglied der Geschäftsleitung entfernen lassen, weil er sich von diesem wiederholt falsch bzw. gar nicht informiert fühlte. Dadurch, so seine Begründung, sei der Betriebsfrieden ernsthaft gestört. Der Kniff dabei: Das Mitglied der Geschäftsführung wurde als Arbeitnehmer definiert, der wie jeder andere Arbeitnehmer nach § 104 BetrVG „entfernt“ werden dürfe. Die Richter verwarfen jedoch dieses Ansinnen (LAG Hamm, Beschluss vom 2. August 2016 – 7 TaBV 11/16).

Eskalation innerhalb des Betriebsrats

Auch innerhalb des Betriebsrats kann eine Situation eskalieren. Dabei geht es nicht um ständigen Streit oder um allgemeines Querulantentum – dies müssen Betriebsräte aushalten bzw. es gehört zu den Aufgaben des Vorsitzenden, aus den Mitgliedern ein Team zu formen. Will der Betriebsrat dennoch eines seiner Mitglieder oder ein Ersatzmitglied aus dem Gremium ausschließen, muss eine „grobe Pflichtverletzung“ des Betreffenden festgestellt werden. Was genau das ist, wird im Einzelfall entschieden. Häufig sind dies Rechtsverstöße oder auch einmalige, gravierende Vorfälle wie Gewalt oder die Androhung von Gewalt in einer Betriebsratssitzung. Mehrere leichte Versäumnisse stellen in der Regel keine grobe Pflichtverletzung dar. Eine Abmahnung ist vor einem Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht notwendig. Der Antrag auf Ausschluss muss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht gestellt werden. Nur durch Beschluss der Arbeitsrichter kann der Ausschluss Rechtskraft erlangen. Dass ein Betriebsratsmitglied ein notorischer Nörgler ist, fällt ebenso wenig unter das Gesetz wie die Kungelei mit der Geschäftsleitung.

Betriebsrat INTERN

Autor*in: Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.)