Ersatzmitglied im Betriebsrat: 15 wichtige Fakten
Ersatzmitglieder sind nicht gewählte Wahlbewerber. Sie haben eine Anwartschaft darauf, entweder im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds für den Rest der Amtszeit des Gremiums kraft Gesetzes die Stellung eines Betriebsratsmitglieds einzunehmen.
Wann rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach?
Die Ersatzmitglieder rücken bei endgültigem Ausscheiden oder bei zeitweiliger Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds kraft Gesetzes nach (§ 25 Abs. 1 BetrVG). Es ist weder ein entsprechender Beschluss des Gremiums noch eine Berufung nötig.
Unverzügliche Unterrichtung
Der Betriebsratsvorsitzende ist im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Betriebsrats verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds unverzüglich zu unterrichten. Er muss das Ersatzmitglied auch zur nächsten Betriebsratssitzung einladen. Ein passendes Musterschreiben zur Unterrichtung finden Sie hier zum kostenlosen Download.
Ladung des Ersatzmitglieds
In den meisten Fällen erfährt das Ersatzmitglied über die Ladung zur Sitzung von seinem Eintritt in den Betriebsrat. Zuständig für die Ladung ist der Betriebsratsvorsitzende. In der Regel teilt das betreffende Mitglied selbst dem Vorsitzenden seine Verhinderung mit, sodass dieser aktiv werden kann.
Ladung keine Voraussetzung
Auch dann, wenn eine Ladung, gleich aus welchen Gründen, nicht erfolgt, rückt das Ersatzmitglied automatisch, nämlich kraft Gesetzes, in den Betriebsrat ein und darf insbesondere an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Wird ein falsches Ersatzmitglied vom Vorsitzenden als Nachrücker festgelegt oder das zuständige Ersatzmitglied nicht zur Sitzung geladen oder ihm die Teilnahme an der Sitzung verwehrt, so kann das Ersatzmitglied ebenso wie jedes andere Betriebsratsmitglied ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.
Benachrichtigung des Arbeitgebers?
Ob der Arbeitgeber über das Nachrücken des Ersatzmitglieds informiert werden muss (Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit), ist umstritten. Es ist aber sicher besser und zweckmäßig, die veränderte Zusammensetzung des Gremiums anzuzeigen.
Beginn und Dauer der Vertretung
Die Vertretung durch das Ersatzmitglied beginnt zum Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. mit dem Beginn der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds. Sie endet, wenn das verhinderte Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt. Bei ausgeschiedenen Mitgliedern rücken die Ersatzleute bis zum Ende der Amtsperiode nach.
Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds
Die Fälle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds sind identisch mit den in § 24 Nr. 2 bis 6 BetrVG bezeichneten Gründen des Erlöschens der Mitgliedschaft. Der Grund des Ausscheidens ist gleichgültig.
Zeitweilige Verhinderung
Das ordentliche Betriebsratsmitglied kann aus mehreren Gründen zeitweilig verhindert sein:
- aus tatsächlichen Gründen (Urlaub, Krankheit, Geschäftsreise, Arbeitsbefreiung etc.)
- aus rechtlichen Gründen (Ruhen der Mitgliedschaft, Elternzeit, Einberufung zum Wehrdienst)
- aus persönlicher Betroffenheit (diese liegt aber nur vor bei Angelegenheiten, die die persönliche Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds berühren, z.B. Versetzung, nicht aber bei organisatorischen Akten des Betriebsrats wie der Wahl zum Vorsitzenden oder der Freistellungswahl etc.)
Kurzzeitige Verhinderung
Auch bei einer nur kurzzeitigen Verhinderung des Betriebsratsmitglieds ist das Ersatzmitglied zu laden. Eine zeitweilige Verhinderung liegt demgegenüber nicht vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus persönlichen Beweggründen, z.B. aus Verärgerung, einer Sitzung fernbleibt. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist ein Betriebsratsmitglied stets auch an der Wahrnehmung des Betriebsratsmandats gehindert.
Bestimmung des Ersatzmitglieds
Wie das zuständige Ersatzmitglied bestimmt wird, entscheidet ausschließlich und unmittelbar das Gesetz. Insbesondere kann weder das ausgeschiedene Betriebsratsmitglied selbst noch der Betriebsratsvorsitzende oder der Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung treffen. Nach § 25 Abs. 2 BetrVG ist zwingend danach zu unterscheiden, ob Verhältniswahl (Listenwahl) oder Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt wurde.
Rechte der Ersatzmitglieder
Mit seinem Eintritt wird das Ersatzmitglied voll berechtigtes Mitglied des Betriebsrats mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Ersatzmitglieder rücken nicht in besondere Ämter des ausgeschiedenen/verhinderten Betriebsratsmitglieds ein, die aufgrund besonderen Vertrauens erworben wurden (Vorsitz, Stellvertretung, Freistellung). Insoweit sind ggf. Ergänzungswahlen erforderlich, falls nicht der Betriebsrat bereits für diesen Fall vorgesorgt und entsprechende Vertretungsregelungen beschlossen hat.
Schweigepflicht gilt auch für Ersatzmitglieder
Betriebsratsmitglieder sind gegenüber Ersatzmitgliedern so lange an die ihnen obliegende Schweigepflicht gebunden, wie letztere nicht für ein ordentliches Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat einrücken. Die Ersatzmitglieder ihrerseits unterliegen der Schweigepflicht sowohl während der Dauer des Vertretungsfalls als auch danach.
Formelle Mängel können Folgen haben
Wenn ein falsches Ersatzmitglied oder gar keines zur Vertretung herangezogen wird, kann das gravierende Folgen haben. Ein Betriebsratsbeschluss, der in fehlerhafter Besetzung gefasst wird, ist unwirksam, wenn der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung Kenntnis hatte und gleichwohl das Ersatzmitglied nicht geladen hat.
Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds
Ersatzmitglieder können im Gremium nur dann gute Arbeit leisten, wenn sie entsprechend dafür qualifiziert sind, z.B. durch Schulungen. Allerdings gibt es für sie keinen eigenständigen Schulungsanspruch. Aber: Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, z.B. bei größeren Betriebsratsgremien, darf ein Betriebsrat Ersatzmitglieder zu einer Schulungsveranstaltung schicken, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.
Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder
Ersatzmitglieder werden wie ordentliche Betriebsratsmitglieder vom Gesetzgeber geschützt. Solange das Ersatzmitglied nachgerückt ist, ist es nicht ordentlich kündbar (§ 15 Abs. 1 KSchG). Der Schutz vor ordentlichen Kündigungen dauert aber als nachwirkender Kündigungsschutz auch noch über die Zeit des Vertretungsfalls hinaus an, und zwar bis zu einem Jahr.