01.12.2017

Entlassung eines Beamten wegen seines außerdienstlichen Verhaltens

Ein Bundesbeamter, der sich kinderpornografische Dateien auf seine Heimcomputer und Smartphones geladen und derartige Dateien auch über Tauschbörsen verbreitet hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Zu dieser noch nicht rechtskräftigen Rechtsauffassung gelangte in einem Berufungsverfahren das Thüringer OVG.

Entlassung

Wegen kinderpornografischer Schriften verurteilt

Ein Verwaltungsoberinspektor war rechtskräftig wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornografischer Schriften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit der Auflage, dass er binnen 12 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund zahlt, zur Bewährung ausgesetzt. In dem anschließenden Disziplinarklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Weimar wurde der Beamte aus dem Dienst entlassen. Der Disziplinarsenat des Thüringer OVG hat die vom Beamten erhobene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 08.08.2017, Az. 8 DO 568/17, das erst am 20.10.2017 bekannt gegeben wurde).

Beamter gilt als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Beamte durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornografischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordert. Das Strafgericht hat festgestellt, dass auf der Festplatte seines PC u.a. 61 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert waren. Zudem befanden sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien Dateien mit kinderpornografischem Inhalt und er hat die Dateien teilweise auch über Tauschprogramme im Internet verbreitet. Dieses außerdienstliche Verhalten des Beamten stellt eine Pflichtverletzung dar, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und erfordert seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen ist.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)