Entgelttransparenz: Einsicht für Betriebsrat nicht zwingend
Die Würfel sind gefallen: Übernimmt der Arbeitgeber die Auskunftspflicht nach dem Entgelttransparenzgesetz, so hat der Betriebsrat laut dem BAG weder ein Einsichts- noch ein Auswertungsrecht die Entgeltlisten betreffend.
Worum geht es?
Mitbestimmung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Nach dem Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) machte sie von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten auf der Basis dieses Gesetzes grundsätzlich selbst zu übernehmen. Die Arbeitgeberin informierte den Betriebsrat über alle Auskunftsverlangen, die in den ersten sechs Monaten im Jahr 2018 erbeten worden waren. Zu diesem Zweck gewährte sie dem Betriebsratsgremium Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt waren und sämtliche Entgeltbestandteile aufwiesen. Der Betriebsrat war mit diesem Procedere nicht einverstanden und forderte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG (Anspruch auf Einsicht in die Entgeltlisten) dazu auf, dem Betriebsausschuss die Listen in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen. Da die Arbeitgeberin dieser Forderung nicht nachkam, klagte der Betriebsrat.
Das sagt das Gericht
Die Klage blieb erfolglos. Laut dem EntgTranspG habe der Betriebsrat die Aufgabe, auf individuelle Forderungen der Beschäftigten nach Informationen über eine geschlechtergerechte Entlohnung zu reagieren. Komme der Arbeitgeber dieser Informationspflicht jedoch von sich aus nach, könne der Betriebsrat die Bruttoentgeltlisten auf Basis des EntgTranspG weder selbst einsehen noch auswerten, urteilte das BAG. BAG, Beschluss vom 28.07.2020, Az.: 1 ABR 6/19
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Hat der Arbeitgeber die Übernahme der Auskunftsverpflichtung rechtmäßig an sich gezogen, schuldet er gegenüber dem Betriebsrat lediglich die umfassende und rechtzeitige Information über eingehende Auskunftsverlangen. Einer Einsichtnahme des Betriebsrats in die Entgeltlisten bedarf es dann nicht mehr. Offen gelassen hat das BAG, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten hat, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach dem EntgTranspG nicht an sich gezogen hat.