18.08.2020

Entgeltanspruch: BAG stärkt Rechte von Betriebsräten

Über den Verdienst freigestellter Betriebsratsmitglieder herrscht häufig Streit. Das BAG meint hierzu, dass ein Betriebsratsmitglied, das nur wegen der Amtsübernahme nicht aufgestiegen ist, eine entsprechend höhere Vergütung fordern kann.

Betriebsrat Entgelt

Worum geht es?

Geschäftsführung Betriebsrat. Ein Arbeitnehmer ist seit 1990 bei einer Gewerkschaftals Gewerkschaftssekretär tätig. Seit den Betriebsratswahlen 2006 ist er Vorsitzender des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. 2016 trat er an den Arbeitgeber heran und forderte eine höhere Vergütung. Er meinte, dass er im Falle des Fortsetzens seiner regulären beruflichen Tätigkeit nach der betriebsüblichen Entwicklung und unter Berücksichtigung seiner Leistungsstärke nun eine Führungsposition innehätte und Bezirksgeschäftsführer wäre. Bereits vor seiner Freistellung sei er teilweise als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer tätig gewesen. Er habe lediglich aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit von einer Bewerbung auf die Stelle des Bezirksgeschäftsführers abgesehen.

Das sagt das Gericht

Das BAG folgte der Argumentation des Betriebsratsvorsitzenden. Die Gehaltsentwicklung von Betriebsratsmitgliedern dürfe während der Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen sei, könne daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen. Zum Zeitpunkt der Amtsübernahme habe hier alles dafür gesprochen, dass der Gewerkschaftssekretär eine berufliche Entwicklung in Richtung einer Führungsposition im Sinne eines Geschäftsführers nehmen würde. Daher sei er auch entsprechend zu vergüten. BAG, Urteil vom 22.01.2020, Az.: 7 AZR 222/19

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen sein als die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Betriebsratsmitglieder müssen demnach von Lohnerhöhungen genauso profitieren wird ihre regulär arbeitenden Kollegen. Als vergleichbar gelten Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und dafür in gleicher Weise qualifiziert waren.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)