Elternzeit: Wie ist die Mitgliedschaft im Personalrat geregelt?
Verwirkt ein Personalratsmitglied seine Mitgliedschaft im Gremium, wenn es nach der Wahl für mehrere Monate in Elternzeit geht? Im konkreten Fall trat eine Mitarbeiterin nach ihrer Wahl in den Personalrat die Elternzeit in der Länge von zehn Monaten an. Der betroffene Arbeitgeber vertrat daraufhin den Standpunkt, dass ihre Mitgliedschaft im Personalrat erloschen sei, denn die Elternzeit habe mehr als sechs Monate angedauert.
Elternzeit führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft
Ein aktuelles Urteil besagt aber, dass eine Elternzeit von mehr als sechs Monaten, die ein Personalratsmitglied nach der Personalratswahl antritt, nicht zum Verlust der Mitgliedschaft im Personalrat führe. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Verfahren aus Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Allerdings ist im Personalvertretungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern Folgendes geregelt: Wer sich zum Zeitpunkt der Wahl eines Personalrats bereits länger als sechs Monate ohne Bezüge in einer Beurlaubung wie der Elternzeit befindet, ist bei der Personalratswahl nicht wahlberechtigt. Ähnliche Regelungen gibt es bundesweit. Nach Entscheidung der Vorinstanzen ist weder wahlberechtigt noch wählbar, wer am Wahltag abwesend ist oder nach der Wahl beurlaubt wird. Die Begründung lautet: Die Abwesenheit des Personalratsmitglieds beeinträchtige die Ausübung des Mandats. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entfalle aktives und passives Wahlrecht, sobald die Beurlaubung am Tag der Wahl vorliege.
Der Zeitpunkt der Beurlaubung ist maßgeblich
Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Beurlaubung. Fällt er in die Zeit nach dem Wahltag, dann bestehe „keine fehlende Bindung an die Dienststelle“, die zum Verlust entweder der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft im Personalrat führe. Die Personalrätin habe ihre Elternzeit erst nach dem Wahltag angetreten. Daher erlösche ihre Mitgliedschaft im Personalrat nicht.
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt allerdings durch den Verlust der Wählbarkeit. Grundsätzlich sind alle Wahlberechtigten wählbar. Beschäftigte aber, die am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, dürfen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht wählen und können auch nicht gewählt werden.
In den Landespersonalvertretungsgesetzen gibt es unterschiedliche Regelungen
Es gibt dazu aber auch abweichende Auffassungen. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise zählt entsprechend dem Landespersonalvertretungsgesetz die Elternzeit nicht zu den Unterbrechungsgründen, die zum Verlust der Wählbarkeit führen. Das Problem scheint also generell bewusst zu sein, ist aber nicht in allen Ländern im Sinne der Rechtsprechung gleich geregelt (BVerwG, 06.01.2022, Aktenzeichen 5 P 12.20 07. Juli 2022).