21.03.2017

Einschlägige Berufserfahrung darf bei Stufenzuordnung privilegiert sein

Für die Vergütung im öffentlichen Dienst dürfen die Tarifparteien Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber höher bewerten als die aus anderen Beschäftigungsverhältnissen. Dies verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften. § 16 Abs. 2 TV-L privilegiert die beim gleichen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern (BAG vom 23.02.2017 – 6 AZR 843/15).

Außerordentliche Kündigung Bagatelldelikt

Was war geschehen?

Eine Erzieherin ist seit Januar 2014 in Berlin beschäftigt. Sie wird nach Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L vergütet. Zuvor war sie seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Nach ihrer Auffassung ist die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L u.a. wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen unzulässig. Deshalb wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zustehe.

 

Antwort des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts

§ 16 Abs. 2 TV-L weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften ist in solchen Fällen nicht eröffnet. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Auch nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim gleichen Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen.

Für die Vergütung im öffentlichen Dienst dürfen die Tarifparteien Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber höher bewerten als die aus anderen Beschäftigungsverhältnissen. Dies verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)