EGMR bremst Arbeitgeber aus: Keine E-Mail-Kontrolle ohne Vorwarnung
Arbeitgeber dürfen die Internetkommunikation ihrer Beschäftigten überwachen – vorausgesetzt, die Belegschaft wurde vorab über die Möglichkeit, die Art und das Ausmaß von Kontrollen informiert. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden. EGMR, Urteil vom 05.09.2017, Az.: Beschwerde Nr. 61496/08
Worum geht es?
Arbeitsrecht. Ein rumänischer Arbeitnehmer hatte auf seinem Dienst-PC auf Veranlassung seines Arbeitgebers einen Yahoo-Messenger-Account eingerichtet, um diesen für Kundenkontakte zu nutzen. Der Arbeitnehmer nutzte den Account allerdings auch zum Schreiben privater E-Mails, obwohl dies laut einer internen Unternehmensregelung verboten war. Als der Arbeitgeber hiervon Wind bekam, kündigte er dem Arbeitnehmer. Als Nachweis für die Pflichtverletzung legte er eine 45-seitige Abschrift des privaten Mail-Verkehrs des Arbeitnehmers von einer einzigen Woche vor. Der Fall ging durch alle Instanzen in Rumänien und landete schließlich vor der großen Kammer des EGMR.
Das sagt das Gericht
Die Straßburger Richter sprachen dem rumänischen Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch gegen den rumänischen Staat in Höhe von 1.365 € zu. Die Überwachung des Arbeitnehmers verstoße gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Zwar könnten Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sein, die Einhaltung eines Verbots zur Privatnutzung des dienstlichen Internet-Anschlusses zu überwachen. Eine solche Überwachung der Privatkommunikation eines Arbeitnehmers müsse aber verhältnismäßig sein. Voraussetzung hierfür sei regelmäßig, dass der Beschäftigte über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert werde. Im Streitfall hätten die rumänischen Gerichte nicht geprüft, ob eine solche Information erfolgt sei. Es fehlten auch Feststellungen dazu, ob es einen legitimen Grund für die Kontrollmaßnahmen gegeben habe und ob nicht mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um einen etwaigen Verstoß gegen das Verbot der Privatkommunikation festzustellen. EGMR, Urteil vom 05.09.2017, Az.: Beschwerde Nr. 61496/08
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Das Urteil des EGMR gilt unmittelbar nur für Rumänien. Als Mitglied des Europarats muss sich aber auch Deutschland daran halten, sofern es keine Verurteilung riskieren will. Die Frage der Zulässigkeit und (im Falle der Gestattung) der erlaubte Rahmen der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz, ihre Bedingungen sowie die Art und der Umfang der Kontrolle seitens des Arbeitgebers müssen eindeutig geregelt sein – möglichst in einer Betriebsvereinbarung. In der betrieblichen Praxis ist es leider immer noch die Ausnahme, dass die Nutzung von Internet und E-Mail verbindlich geregelt ist. Will der Arbeitgeber die Nutzung der betrieblichen Kommunikationssysteme verbindlich regeln und dabei das Nutzungsverhalten der Beschäftigten durch die Speicherung der Nutzungsdaten kontrollieren, bestimmt der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mit.