14.03.2017

DRK-Schwestern behalten Sonderstatus gegen die eigentliche Linie des neuen AÜG

Werden DRK-Schwestern in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. So entschied das BAG am 21.02.2017 – 1 ABR 62/12.

AÜG DRK-Schwestern

Das Urteil des BAG über den Arbeitnehmerüberlassungsstatus der DRK-Schwestern erzeugt „Sprengkraft“. Denn die bundesweit 25.000 Rotkreuzschwestern verlieren nach über 100 Jahren ihren arbeitsrechtlichen Sonderstatus. Sie gelten damit als Leiharbeiterinnen, wenn sie von den Schwesternschaften in Kliniken und Krankenhäusern außerhalb der DRK-Organisation eingesetzt werden.

Der Sonderstatus der Schwestern war dem Personalrat zumindest beim Essener Uniklinikum schon lange „ein Dorn im Auge“. So heißt es im Online-Dienst „Der Westen“. Personalräte haben wenig Verständnis dafür, dass DRK-Schwestern Vereinsmitglieder sind, für die nicht die gleichen Rechte wie für Arbeitnehmer gelten. Sie sind in den Krankenhäusern eine eigene Belegschaft innerhalb der Belegschaft und Betriebsrat bzw. Personalrat haben nichts zu sagen. Im aktuellen Fall hatte die zum Uniklinikum gehörende Ruhrlandklinik 2010 geklagt, weil der Betriebsrat nicht zustimmen wollte, als die Klinik eine DRK-Schwester beschäftigen wollte.

Doch für den jeweiligen Personalrat wird diese Gerichtsentscheidung gleichwohl nicht weiterführen. Denn schon hat das DRK einen Ausweg auf höchster Ebene ausgehandelt: Einer Pressemitteilung der Universitätsklinik in Essen ist zu entnehmen, dass sich Bundesarbeitsministerin Nahles und der Präsident des DRK, Dr. Seiters, auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften geeinigt haben. Durch Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft das AÜG nur mit folgender Maßgabe gilt: Die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer sollen nicht anwendbar sein. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Rotkreuzschwestern und -pflegern weiterhin möglich.

Derzeit arbeiten rund 920 Vollzeitkräfte der DRK-Schwesternschaft Essen für die Essener Universitätsmedizin, 18 davon für die Ruhrlandklinik. Der sogenannte Gestellungsvertrag zwischen den beiden Partnern bzw. deren Vorläuferorganisationen wurde erstmals 1913 vereinbart. Die Ruhrlandklinik wurde im Zuge der Übernahme durch das UK Essen im März 2010 in diesen Vertrag aufgenommen.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)