11.04.2024

Dienstreisen – auch hier gelten Vorschriften

Manchen Berufstätigen ist es eine Lust, manchen eine Last: Dienstreisen. Sie bieten hin und wieder einen Ausbruch aus dem Arbeitsalltag und führen zuweilen in attraktive Städte im In- und Ausland. Auch sind sie in einer vernetzten Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Aber bei Dienstreisen müssen auch bestimmte Aspekte beachtet werden. Besonders Personalräte sind hier gefordert, da sie gewährleisten müssen, dass Dienstreisen im Einklang mit den geltenden Vorschriften organisiert werden.

Zwei Geschäftsleute auf Dienstreise mit Koffern

Herausforderungen für Personalräte

Insbesondere bei Dienstreisen ins Ausland ist einiges zu berücksichtigen. Sie dürfen die Arbeitgebenden aufgrund des Direktionsrechts anordnen; die nähere Ausgestaltung ist aber mitbestimmungspflichtig. Eine Herausforderung besteht hier für Personalräte, weil die Dienstreisezeiten aus dem Blickwinkel von Arbeitszeitschutz, Bezahlung oder Mitbestimmung in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich betrachtet werden. Diese verschiedenen Sichtweisen werden in den einzelnen betrieblichen Regelungen zuweilen vermischt. Betrachtet man Dienstreisen aus arbeitszeitschutzrechtlicher Sicht, so gelten die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sowie das deutsche Arbeitszeitgesetz dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

Definition von Arbeitszeit

Im Einzelnen besagt die Richtlinie (Artikel 2 Nr. 1 2003/88/EG) beispielsweise zur Arbeitszeit: Als Arbeitszeit gilt jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Demnach unzweifelhaft ist die während einer Dienstreise geleistete Tätigkeit eines Beschäftigten Arbeitszeit, auch an einem auswärtigen Arbeitsort. Worauf Personalräte aber achten sollten, ist, dass in unterschiedlichen Regionen verschiedene Arbeitszeitmodelle gelten können; so zum Beispiel Abweichungen von den hier üblichen Höchstarbeitszeiten von zehn Stunden, auf die eine Ruhezeit von elf Stunden folgen muss. Worauf auch geachtet werden muss, ist, dass manche Arbeitnehmende während einer Dienstreise gerne länger arbeiten, um die Zeit zu verkürzen und schneller wieder zu Hause zu sein.

Bewertung von An- und Abreisezeiten

Personalräte sollten zudem genau wissen, was als Arbeitszeit gilt und was nicht. Nicht ganz einfach sind die An- und Abreisezeiten zu bewerten. Hier kommt es darauf an, ob man selbst im Auto fährt oder aber transportiert wird, wie im Zug oder Flugzeug. Hier greift die Rechtsprechung (und ein Großteil der Literatur) für die Bewertung dieser Reisezeiten auf die jeweilige „Beanspruchung“ zurück. Wird also der Arbeitnehmer in einem Umfang beansprucht, dass es eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert, liegt arbeitszeitschutzrechtlich Arbeitszeit vor. Da sich hier unterschiedliche Interpretationen ergeben können, wurden die folgenden Fallgruppen für Auto, Bahn und Flug aufgestellt. Wer mit einem Dienstwagen selbst fährt, für den sei das Arbeitszeit. Dies gilt auch für den Beifahrer, der auf den Verkehr achtet oder die Route navigiert. Für diejenigen die in einem Bus auf Montage nur mitgenommen und transportiert werden oder im Zug fahren, gilt dies nicht. Hier unterscheidet man wiederum zwischen den Tätigkeiten. Wer während der Fahrt für das Unternehmen arbeitet, der kann Arbeitszeit geltend machen, wer sich privat beschäftigt, für den gilt die Zeit als Erholung, fällt also nicht unter Arbeitszeit. Dieselbe Argumentation galt lange auch bei Flugreisen. Hier hat das BAG allerdings eine andere Sicht eingenommen, denn Dienstreisen mit längeren Distanzen, wie etwa nach Fernost, zeigten, dass bei einer solchen Auslandsreise das Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehe.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)