05.04.2017

Dienstliche Beurteilung auch durch nur einen Beurteiler zulässig

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten darf auch von einem Beurteiler erstellt werden, der die Leistung im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Eine derartige Verfahrensweise setzt aber ein Beurteilungssystem voraus, das sicherstellt, dass der Beurteiler über hinreichende Kenntnis von den für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen verfügt (BVerwG vom 2. März 2017 – 2 C 21.16).

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte fest, dass auch ein Beamter eine Beurteilung erstellen darf, der die Leistung im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Im Falle gebildeter Vergleichsgruppen müsse auch sichergestellt sein, dass diese aus Beschäftigten bestehen, die in einem potenziellen Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Für Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen gelte dies grundsätzlich nicht, Tarifbeschäftigte dürften dagegen einbezogen werden.

Angesichts der uneinheitlichen Bewertung der Leistungen einer Beamtin in den Einzelmerkmalen bedurfte es einer Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung. Dieses muss nach Auffassung des BVerwG bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung erfolgen und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Die Beurteilung darf zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auch durch einen höheren Vorgesetzten als einzigem Beurteiler erstellt werden, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt. Ein derartiges Beurteilungssystem setzt aber voraus, dass sich der Beurteiler durch eine Einbeziehung der Fachvorgesetzten hinreichende Kenntnis über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG).

 

Keine unterschiedlichen Laufbahngruppen

Werden hierzu schriftliche Beurteilungsbeiträge erstellt, sind diese für eine etwaige gerichtliche Kontrolle aufzubewahren. Da die Einordnung in vorgegebene Quoten oder Richtwerte der Klärung einer Wettbewerbssituation dient, muss die Vergleichsgruppe aus Beschäftigten bestehen, die potenziell in einer Konkurrenzsituation zueinander stehen. Dies ist bei Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen oder Laufbahngruppen grundsätzlich nicht der Fall. Denn das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt wird auch durch die Laufbahn bestimmt.

 

Auch Tarifbeschäftigte dürfen in Regelbeurteilungsverfahren einbezogen werden

Beamte und Tarifbeschäftigte einer Behörde stehen dagegen in einem potenziellen Konkurrenzverhältnis um Beförderungsstellen. Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen in zukünftigen Auswahlverfahren erleichtern zu können, dürfen daher auch Angestellte in das Regelbeurteilungsverfahren und die hierfür geltenden Richtwerte einbezogen werden. Für derartige Binnenbeurteilungen findet der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Arbeitszeugnissen – die für eine Verwendung außerhalb des Bereichs des bisherigen Arbeitgebers bestimmt sind – entwickelte Wohlwollensgrundsatz keine Anwendung.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)