18.11.2019

Die wichtigsten Pflichten und Rechte des Betriebsrats

Um erfolgreich Betriebsratsarbeit leisten zu können, müssen die Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlichen Pflichten und Rechte ganz genau kennen. Denn nur wer über seine Aufgaben und Handlungsoptionen aus dem Effeff Bescheid weiß, kann sich effizient für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen einsetzen und auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Betriebsrat Rechte

Diesen Pflichtenkatalog müssen Betriebsratsmitglieder erfüllen

Mitbestimmung. Manche Pflichten der Betriebsratsmitglieder sind ausdrücklich gesetzlich festgelegt, andere ergeben sich aus der allgemeinen Aufgabenstellung. Danach umfasst der Pflichtenkatalog eines Betriebsratsmitgliedes u. a. Folgendes:

  • Erfüllung des Aufgabenkatalogs in § 80 Abs. 1 BetrVG
  • Vertretung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes, § 2 Abs. 1 BetrVG
  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen, § 30 BetrVG
  • Teilnahme an den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber, § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
  • Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
  • Wahrung des Betriebsfriedens, § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
  • Verbot parteipolitischer Betätigung, § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG
  • Verschwiegenheitspflichten (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 79 BetrVG, personelle Angelegenheiten § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, Beiziehung zur Einsicht in die Personalakte § 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)
  • Pflicht zur Fortbildung (BAG, Beschluss vom 21.04.1983, Az.: 6 ABR 70/82)

Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind vielfältig

Um seine zahlreichen Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, stellt der Gesetzgeber dem Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz zahlreiche Beteiligungsrechte zur Verfügung. Dabei wird zwischen Informationsrechten, Beratungsrechten, Anhörungsrechten, Vetorechten und Mitbestimmungsrechten unterschieden (vgl. Übersicht).

Übersicht: Die Rechte des Betriebsrats

  • Informationsrechte

Arbeitgeber muss Betriebsrat über eine Maßnahme unterrichten, bevor er sie durchführt, z. B. bei der Personalplanung, § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • Beratungsrechte

Arbeitgeber muss Betriebsrat die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und mit diesem rechtzeitig über seine Absichten beraten, z. B. vor der Durchführung von Betriebsänderungen, § 111 Satz 1 BetrVG

  • Anhörungsrecht

Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • Vetorechte

Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die geplante Maßnahme zu unterrichten und muss dessen Zustimmung einholen, die unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden darf, z. B. bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung), § 99 Abs. 2 BetrVG

  • Mitbestimmungsrechte

Arbeitgeber ist zwingend auf die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist die Maßnahme unwirksam, z. B. in sozialen Angelegenheiten (Verteilung der Arbeitszeit, Urlaub, Lohngestaltung), § 87 Abs. 1 BetrVG.

Informationen sind das A und O für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit

Die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Informationsrechte des Betriebsrats sind weitreichend. Das Gremium kann vom Arbeitgeber verlangen, über alle Angelegenheiten informiert zu werden, die in seinen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich fallen. Außer dem allgemeinen Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG kennt das Gesetz noch eine ganze Reihe anderer, spezieller Informationsrechte:

  • Massenentlassungen, § 17 Abs. 2 KSchG
  • Behandlung einer Beschwerde, § 85 Abs. 3 BetrVG
  • personelle Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 1 BetrVG
  • vorläufige personelle Maßnahmen, § 100 Abs. 2 BetrVG
  • Kündigungen, § 102 Abs. 1 BetrVG
  • Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten, § 105 BetrVG
  • Betriebsänderungen, § 111 Abs. 1 BetrVG

Hinweis: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat informieren

Informationen sind für eine erfolgreiche Interessenvertretung unverzichtbar. Denn nur ein gut informierter Betriebsrat kann mitgestalten. Wenn das Gremium nicht über die Pläne des Arbeitgebers Bescheid weiß, kann es seine Beteiligungsrechte nicht im Interesse der Beschäftigten wahrnehmen. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber den Arbeitgeber, den Betriebsrat über sämtliche Vorgänge, Planungen und Entscheidungen, die seine Mitwirkungsrechte betreffen, Auskunft zu geben – und zwar rechtzeitig und umfassend.

Betriebsrat kann Vorschläge machen und Bedenken äußern

In den Angelegenheiten, in denen das Gesetz dem Betriebsrat ein Beratungsrecht einräumt, hat der Arbeitgeber das Gremium nicht nur über seine Absichten zu informieren, sondern muss mit ihm gemeinsam das Für und Wider einer Maßnahme erörtern. Ein Beratungsrecht des Betriebsrats besteht u. a. in folgenden Angelegenheiten:

  • Investitionsentscheidungen, § 90 Abs. 2 BetrVG
  • Personalplanung, § 92 Abs. 1 BetrVG
  • Berufsbildung, § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG
  • Maßnahmen der Errichtung und Ausstattung von Einrichtungen und der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, § 97 Abs. 1 BetrVG
  • Betriebsänderungen, § 111 Satz 1 BetrVG
  • wirtschaftliche Angelegenheiten, § 106 Abs. 1 BetrVG (mit Wirtschaftsausschuss)

Im Vorfeld jeder Kündigung besteht ein Anhörungsrecht

Der Arbeitgeber ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Anhörungsverfahren dient in erster Linie dem Zweck, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers in Form von Bedenken oder durch Widerspruch vorzubringen.

Vetorecht in Form der Zustimmungsverweigerung: „Mitbestimmung light“

In den Angelegenheiten, in denen der Gesetzgeber dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht (Vetorecht) einräumt, kann das Gremium die Durchführung bestimmter, vom Arbeitgeber vorgesehener Maßnahmen durch sein Veto verhindern, z. B. bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Betriebsratsarbeit sollte der sichere Umgang mit dieser Norm zum Handwerkszeug eines jeden Betriebsratsmitgliedes gehören. Nach § 99 Abs.1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu informieren und dessen Okay einzuholen.

§ 87 BetrVG: Kernbereich betrieblicher Mitbestimmung

Das Mitbestimmungsrecht stellt die stärkste Form der Beteiligung für den Betriebsrat dar. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, kann keine Seite wirksam ohne die andere handeln. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Der Gesetzgeber stellt dem Betriebsrat eine ganze Reihe gesetzlich verankerter Mitbestimmungstatbestände zur Verfügung. Von zentraler Bedeutung ist dabei § 87 BetrVG. Sämtliche Mitglieder des Betriebsrats sollten sich deshalb – möglichst von Beginn an – intensiv mit den Möglichkeiten und Grenzen des § 87 BetrVG auseinandersetzen und mit der wesentlichen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift vertraut machen.

Übersicht: Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG

  1. Betriebliche Ordnung und Verhalten der Beschäftigten
  2. Lage der Arbeitszeit
  3. Vorübergehende Änderung der Arbeitszeit
  4. Modalitäten der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  5. Urlaub (Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan, zeitliche Lage)
  6. Technische Überwachungseinrichtungen
  7. Arbeits- und Gesundheitsschutz
  8. Sozialeinrichtungen
  9. Wohnraum
  10. Betriebliche Lohngestaltung
  11. Leistungsbezogene Entgelte
  12. Betriebliches Vorschlagswesen
  13. Gruppenarbeit

Agieren statt reagieren – nutzen Sie Ihr Initiativrecht!

Im Unterschied zu anderen Mitbestimmungstatbeständen haben Sie im Rahmen der sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG ein echtes Initiativrecht. Sie können somit von Ihrem Arbeitgeber nicht nur verlangen, dass er Sie an von ihm angedachten Maßnahmen beteiligt, sondern Sie haben das Recht, ihm von sich aus Vorschläge zu unterbreiten und deren Umsetzung zu fordern. Nutzen Sie dieses weitreichende Recht und nehmen Sie das Heft des Handelns in die Hand.

Praxistipp: Machen Sie als Betriebsrat Vorschläge

Eine Ihrer wesentlichen Aufgaben als Betriebsratsmitglied besteht darin, Probleme im betrieblichen Gefüge zu erkennen und einer Lösung zuzuführen. Insbesondere der Bereich der sozialen Angelegenheiten bietet Ihnen die Möglichkeit, sich umfassend für die Belange Ihrer Kolleginnen und Kollegen einzusetzen. Unterbreiten Sie Ihrem Arbeitgeber regelmäßig Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)