17.08.2023

Der Hitze am Arbeitsplatz trotzen

Die heißen Temperaturen sind eine Herausforderung für Jung und Alt, dies gilt besonders auch am Arbeitsplatz. Denn die Leistungsfähigkeit der Belegschaft soll ja möglichst auf gewohntem Niveau bleiben. Arbeitgebende sind daher gefordert, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen. Wenn sich langandauernde Hitze ankündigt, sollten präventiv und rechtzeitig Schutzmaßnahmen in den Unternehmen und Verwaltungen geplant und umgesetzt werden. Hier bietet das Arbeitsschutzrecht Unterstützung, denn es fordert, eine Gefährdungsbeurteilung vorausschauend durchzuführen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG).

Im Sommer müssen wir seit einigen Jahren mit Hitzeperioden rechnen. Das bedeutet, dass es nicht nur einfach einmal einen Tag heiß ist, sondern andauernd über einen längeren Zeitraum und dass es nachts wenig Abkühlung gibt. In diesen Perioden drohen Gesundheitsgefährdungen durch zu hohe Temperaturen und UV-Strahlung. Für eine vorausschauende Entgegenwirkung und Planung ist es wichtig zu wissen, ab welchen Temperaturen und ab welcher Intensität der Sonneneinstrahlung was zu tun ist. Hier unterstützt die Anlage eines entsprechenden Stufenplans.

Ab 37 Grad Celsius muss der Organismus geschützt werden

Die Hitze ist nicht nur unangenehm, sie ist auch äußerst belastend für den Körper. Daher ist es besonders ab 37 Grad Celsius, wichtig, den Organismus vor extremer Hitze zu schützen, da das eigene Kühlsystem überlastet ist und die extremen Temperaturen nicht mehr ausgleichen kann. Bleiben Schutzmaßnahmen aus, können Regulationsstörungen und Kreislaufprobleme die Folge sein. In diesem Fall zeigen sich als typische Symptome Kopfschmerzen, Erschöpfung, Benommenheit und Verwirrtheit bis hin zum Kreislaufkollaps. Während der Körper versucht, die Hitzebelastung zu kompensieren, sinken Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und gleichzeitig steigt die Unfallgefahr am Arbeitsplatz. Daher sind Arbeitgebende verpflichtet, hier durch Kontroll-, Aufsichts- und Entlastungspflichten entgegenzuwirken. Das gilt für alle Arbeitsbereiche – nicht nur an Arbeitsplätzen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie bei der Arbeit mit Elektrizität, Gefahrstoffen, komplexen Maschinen, oder kritischen Anlagen.

Pflichten des Arbeitgebers

Zu den Pflichten des Arbeitgebers zählen zum einen die Fürsorgepflichten. Um Erkrankungen wie Hitze-Erschöpfung und Hitzschlag vorzubeugen, müssen am Arbeitsplatz Möglichkeiten zur Abkühlung und ausreichenden Flüssigkeitsversorgung bereits gestellt werden. Auch sollten zusätzliche Hitzepausen und die Entlastung von Arbeitsaufgaben ermöglicht werden. Ein besonderes Augenmerk gilt älteren und schwangeren Beschäftigten oder Personen mit starkem Übergewicht und Vorerkrankungen. Für sie sollten die kühlsten Büroräume zur Verfügung stehen. Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden bedeutet auch, dass die Maßnahmen präventiv und rechtzeitig getroffen werden.

Arbeitgeberpflichten entsprechend dem TOP-Prinzip

Darüber hinaus gelten die Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 4 ArbSchG), entsprechend dem TOP-Prinzip. An oberster Stelle stehen technische Maßnahmen (T), um möglichst viele Arbeitnehmende zu schützen, wie Beschattung mit Belüftung, Sonnensegel, Klimaanlagen oder Markisen. Für Arbeitnehmende im Freien, wie in den Branchen Baugewerbe, Logistik, Polizei oder Ver- und Entsorgungsberufe, muss ebenso Schutz vor Hitze gewährleistet sein, wie beispielsweise durch belüftete, mobile Beschattungssysteme.
An zweiter Stelle kommen die organisatorischen Maßnahmen (O), die zumindest für einige Berufsgruppen Abhilfe schaffen können: Welche Arbeitsaufgaben können verschoben werden oder vorübergehend wegfallen? Können Beschäftigte in kühleren Innenräumen arbeiten? Ist Homeoffice eine Option, da es zu Hause ggf. kühler ist? Stehen kühle Räume/Gebäude für Pausen zu Abkühlung bereit? Kann der Arbeitsbeginn in die frühen Morgenstunden verlegt werden?
Als Drittes kommen persönliche Schutzmaßnahmen (P) hinzu, wie lockere Kleidung, bei Outdoor-Workern Sonnenbrillen und Kleidung mit UV-Schutz, Sonnenmilch Faktor 50, Kopf- und Nackenschutz.

Mitbestimmung durch den Personalrat

Neben dem ArbSchG bietet die Arbeitsstättenverordnung mit den Arbeitsstättenregeln Orientierung. Arbeitgebende haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Gesundheit der Belegschaft ausgehen. Personalräte haben bei allen Schutzmaßnahmen – bei den technischen, organisatorischen und den persönlichen Maßnahmen (TOP) – die Mitbestimmung. Denn diese Rahmenvorschrift ist je nach Unternehmen, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen zu konkretisieren und auszugestalten (§ 87 Abs 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Personalräte bestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mit (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 Bundespersonalvertretungsgesetz – PersVG). Auch hier sind Dienstvereinbarungen über Schutzmaßnahmen bei Hitze von Bedeutung. Wichtig ist es außerdem zu wissen, dass die Mitbestimmung des Personalrats einsetzt, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)