Der Dienstherr darf im Konkurrentenstreitverfahren eine Stellenblockade verhindern
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 10. Mai 2016 (Az. 2 VR 2.15) seine bisherige Rechtsprechung geändert, indem es feststellte, dass der Dienstherr nicht (mehr) daran gehindert ist, das umstrittene Funktionsamt, d.h. den Dienstposten, während des Laufs eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits zu vergeben. Die andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens werde dadurch vermieden.
Kommt es zu einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren, muss der in Betracht kommende Dienstposten nicht mehr frei gehalten werden. Der Dienstherr muss aber seine Auswahlentscheidung ggf. nachträglich korrigieren. Die Stellenbesetzung wäre dann rechtswidrig, wenn sich im gerichtlichen Verfahren erweist, dass auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen wurde, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht.
Das Bundesverwaltungsgericht prägte folgende Leitsätze:
- Der Abbruch eines Auswahlverfahrens um einen Beförderungsdienstposten mit der Begründung, die dienstliche Beurteilung eines Mitbewerbers sei nicht mehr aktuell, entbehrt eines sachlichen Grunds, wenn die dienstliche Beurteilung nicht länger zurückliegt als der Regelbeurteilungszeitraum und es auch keinen Grund für eine Anlassbeurteilung gibt.
- Die Notwendigkeit einer neuen aktuellen dienstlichen Beurteilung und damit ein sachlicher Abbruchgrund folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Aufgaben des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens einem Mitbewerber übertragen hat (als „kommissarische Vakanzvertretung“). Ein hierdurch ggf. erlangter Bewährungsvorsprung dieses Mitbewerbers muss – im Gegenteil – zur Vermeidung einer unzulässigen Bevorzugung dieses Bewerbers im Auswahlverfahren „ausgeblendet“ werden, d.h. unberücksichtigt bleiben.