Der Bund regelt Eingruppierung von Vorzimmerkräften neu
Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 27.3.2018 die Eingruppierung und Zulagenzahlung bei Vorzimmerkräften im Bundesdienst neu geregelt. Es handelt sich um eine übertarifliche Eingruppierung unter Anwendung von § 12 TVöD. Die Neuregelung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Neuregelung ab dem 1. Mai 2018
Durch ein von allen Bundesdienststellen anzuwendendes Rundschreiben sind die Eingruppierung der Vorzimmerkräfte sowie die Zulagen, die auf diesen Arbeitsplätzen gezahlt werden können, ab dem 1. Mai 2018 neu geregelt. Beschäftigte, die bereits bei Inkrafttreten dieser Regelung als Vorzimmerkraft eingesetzt sind und die diese Tätigkeit unverändert ausüben, können die Anwendung der Neuregelung beantragen. In dem Rundschreiben heißt es weiter: Sofern kein Antrag auf Anwendung der neuen Rechtslage gestellt wird, gilt für die betreffenden Vorzimmerkräfte die bisherige Regelung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort.
Wichtig dürfte auch die in das Rundschreiben aufgenommene Regelung sein, wonach Beschäftigte, die bei Übernahme der Vorzimmertätigkeit tariflich bereits in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als in der Neuregelung vorgesehen, abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD auch für die Dauer der Wahrnehmung der Vorzimmertätigkeit in ihrer tariflichen Eingruppierung belassen werden können.
Für die übertarifliche Eingruppierung ist es unschädlich, wenn die für die Führungsposition im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen der vorgenannten Besoldungsgruppen mit Vorzimmerberechtigten einer niedrigeren Besoldungsgruppe besetzt sind. Das gilt auch, wenn diese Planstellen mit vergleichbaren außertariflich Beschäftigten oder mit Soldatinnen oder Soldaten besetzt sind.
Monatliche Zulage
Neben dem Entgelt wird eine außertarifliche monatliche Zulage gezahlt. Sie beträgt je nach Höhe des Amtes der/des Vorzimmerberechtigten 750 Euro, 500 Euro, 300 Euro oder 200 Euro. Es handelt sich um Höchstbeträge, die entweder in einem Betrag oder im Fall mehrerer Beschäftigter in dem Vorzimmer aufgeteilt gezahlt werden. Die Zulage nimmt nicht an künftigen Entgeltanpassungen teil. Sie wird nicht gezahlt, wenn Vorzimmerkräfte aufgrund anderweitiger Regelungen in eine höhere Entgeltgruppe als in der obigen übertariflichen Eingruppierung dargestellt eingruppiert sind.