Der Betriebsausschuss des Betriebsrats: Muster-Geschäftsordnung
Der Betriebsausschuss ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Betriebsrat mindestens neun Mitglieder hat. Das bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ist er gebildet, übernimmt dieser Ausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Hintergrund ist eine damit angestrebte Entlastung des Betriebsrats. Dieser kann sich dann besser auf das Wesentliche, also die Ausübung der Mitbestimmungsrechte, konzentrieren.
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Er hat in diesem Rahmen einen eigenen Zuständigkeitsbereich, in dem er ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats und anstelle des Betriebsrats eigenverantwortlich und selbstständig entscheiden kann. Dazu kann er sich z. B. auch eine Geschäftsordnung geben.
Betriebsratsmitglieder im Betriebsausschuss
Dem Betriebsausschuss gehören kraft Amts der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter an. Mitglied des Betriebsausschusses kann im Übrigen nur ein Mitglied des Betriebsrats sein. Denn § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bestimmt, dass die weiteren Ausschussmitglieder „aus seiner Mitte” gewählt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Je nach Größe des Gremiums werden drei bis neun weitere Betriebsratsmitglieder gewählt (Details siehe § 27 Abs. 1 BetrVG).
Laufende Geschäftsführung umfasst keine Ausübung von Mitbestimmungsrechten
Was im Einzelnen alles unter die laufende Geschäftsführung fällt, hängt von der konkreten Situation im Betrieb und im Gremium ab. In jedem Fall zählen dazu interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben, die sich regelmäßig wiederholen (siehe Übersicht). Dies sind Bereiche, in denen der Betriebsrat keine Beschlüsse fasst.
Im Gegenzug sind mitbestimmungsrechtliche und damit beschlusspflichtige Angelegenheiten nicht von der laufenden Geschäftsführung erfasst. Hier bleibt der Betriebsrat als gesamtes Gremium alleinverantwortlich.
Betriebsrat hat Ermessensspielraum
Über die laufenden Geschäfte hinaus kann der Betriebsrat mit der qualifizierten Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) – allerdings nicht den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Ansonsten ist der Aufgabenbereich nicht beschränkt. Sie entscheiden im Wesentlichen eigenverantwortlich darüber, inwieweit eine Übertragung zweckmäßig ist. Sie können den Betriebsausschuss ausdrücklich ermächtigen, Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen.
In Betracht kommen z. B. Mitbestimmungsrechte
- im personellen Bereich (Mitwirkung bei personellen Einzelmaßnahmen, §§ 99, 102, 103 BetrVG),
- im sozialen Bereich (Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer, Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Kündigung und Zuweisung von Werkswohnungen) sowie
- bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG im Hinblick auf die Beschlussfassung über die Teilnahme einzelner Betriebsratsmitglieder.
Hinweis: Einblick in Lohnlisten
Der Betriebsausschuss darf auch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG und nach § 13 EntgTranspG in die Bruttolohnlisten Einblick nehmen. Das Einblicksrecht besteht immer und in allen Fällen (auch ohne konkreten Anlass).
Sonderregelung für kleinere Gremien
Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder (auch mehrere gemeinsam) übertragen. So soll auch in kleineren Gremien eine effizientere Arbeitsorganisation ermöglicht werden. Letztlich steht dahinter wiederum nichts anderes als der Gedanke der Spezialisierung und Aufgabenteilung.
Widerruf der Übertragung
Sie können die Übertragung jederzeit widerrufen. Der Widerruf bedarf der qualifizierten Mehrheit der Stimmen der Gremiumsmitglieder sowie der Schriftform (§ 27 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Qualifizierte Mehrheit bedeutet, dass mindestens drei Viertel der BR-Mitglieder für den Beschluss sind.
Übersicht: Aufgaben der laufenden Geschäftsführung
- Vorbereitung beabsichtigter Betriebsratsbeschlüsse
- Vorbereitung der Betriebsratssitzungen
- Einholung von Auskünften
- Beschaffung von Unterlagen
- Besprechungen mit Vertretern im Betrieb vertretener Gewerkschaften
- Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden sowie deren Vorprüfung
- Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber
- Erstellung von Entwürfen zu Betriebsvereinbarungen
- Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrats
- Führung des Schriftwechsels nach Maßgabe der Beschlüsse des Betriebsrats
- Vorbereitung der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
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