17.08.2017

Aufsichtsrat: Wenn Sie als Betriebsrat mitkontrollieren

Der Aufsichtsrat ist ein wichtiges Kontrollorgan in Unternehmen. Er gewährt Betriebsratsmitgliedern, die als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sitzen, einen wichtigen Einblick und Mitspracherechte in strategischen Fragen der Unternehmensentwicklung.

Kontrolle Aufsichtsrat Betriebsrat

Geschäftsführung Betriebsrat. Betriebsrat und Aufsichtsrat – das Gewicht der Arbeitnehmervertreter in Fragen der strategischen Ausrichtung des Unternehmens folgt nicht nur aus ihrer starken Stellung in der betrieblichen Interessenvertretung. Von besonderer Bedeutung ist die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des Unternehmens. Strategische Weichenstellungen, Verkäufe von Unternehmensteilen, die Akquisition von anderen Unternehmen, die (Wieder-)Bestellung, Verlängerung oder Entlassung von Vorständen und Geschäftsführungen – all diese Grundsatzentscheidungen müssen das Kontrollgremium des Unternehmens passieren, den Aufsichtsrat.

Aufsichtsrat ist zu gleichen Teilen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt

In Betrieben und Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten ist der Aufsichtsrat paritätisch zusammengesetzt. Das heißt zum Beispiel, dass ein 20-köpfiger Aufsichtsrat zehn Vertreter der Arbeitnehmer hat. In der Regel sind dies externe und interne Arbeitnehmervertreter. In den Aufsichtsratswahlen präsentieren sich regelmäßig Kandidaten der zuständigen Gewerkschaft(en) sowie der betrieblichen Interessenvertretungen. Ein Sitz im Aufsichtsrat ist einem Vertreter der leitenden Angestellten vorbehalten. Eine gesetzlich geregelte Amtszeit für den Aufsichtsrat als Organ gibt es im Unterschied zum Betriebsrat übrigens nicht – sie ist individuell verschieden.

Expertentipp: Haben Sie ein Auge auf die wirtschaftliche Lage

Es ist von großer Bedeutung für alle Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, sich gründlich mit der gesamten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und den Zukunftsaussichten zu beschäftigen. Betriebliche Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind nicht in einer Wächterposition, die sie nur dann tätig werden lässt, wenn unmittelbar Arbeitnehmerbelange bedroht sind, wie es vor allem bei einem drohenden Stellenabbau der Fall ist. Vielmehr haben sie die Aufgabe und auch den Auftrag, den Vorstand bzw. die Geschäftsführung zu kontrollieren.

Chancen für Betriebsratsmitglieder

Im Aufsichtsrat wird es nicht gelingen, betriebliche Konflikte im Einzelnen nachzuzeichnen oder konkrete betriebliche Vorgänge zur Sprache zu bringen. Es geht dabei mehr um die großen Linien. Das muss aber nicht unbedingt negativ sein. Denn der unschätzbare Vorteil der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat liegt darin, sich einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu verschaffen. Die dort gewonnenen Erkenntnisse helfen den Arbeitnehmervertretern bei ihrer Tätigkeit im Betriebsrat.

Praxistipp: Gute Vorbereitung im Betriebsrat

In einer Arbeitnehmervorbesprechung, gegebenenfalls auch mit weiteren Betriebsratsmitgliedern, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, sollten die Arbeitnehmervertreter die Unterlagen des Aufsichtsrats gründlich durcharbeiten. Somit sind sie auch für die nächste Aufsichtsratssitzung gut vorbereitet.

Besonders wichtig ist eine angemessene Vorstandsvergütung

Ein Hauptaugenmerk bei der Kontrolle durch den Aufsichtsrat liegt auf der Vorstandsvergütung. Nach dem „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG) hat jeder Aufsichtsrat bei der  Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitgliedes dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitgliedes sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Hier sollten aber auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kompetent mitreden und die Kriterien hinterfragen. Kein Arbeitnehmervertreter ist in den Aufsichtsrat gewählt, um bei für seinen Begriff schwindelerregenden Gehaltssummen lediglich zu staunen und dann die entsprechenden Vorlagen passieren zu lassen.

Hinweis: Bezüge des Vorstands herabsetzen

Spätestens bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage sollte der Aufsichtsrat die Bezüge auf eine angemessene Höhe herabsetzen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)