11.08.2015

Dauerhafte Leiharbeit fingiert keine Festanstellung

Der von vielen erhoffte Paukenschlag ist auch dieses Mal ausgeblieben: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Festanstellung bei dauerhafter Leiharbeit nochmals bekräftigt. Danach kommt zwischen einem Leiharbeiter und dem Entleiher auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz „nicht nur vorübergehend“, sondern von Dauer ist. Mit seiner Entscheidung hat das BAG der von zahlreichen Landesarbeitsgerichten vertretenen gegenteiligen Meinung eine klare Absage erteilt (BAG, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 9 AZR 883/13).

Leiharbeit Fiktion Festanstellung

Leiharbeit: Erlaubnis verhindert Festanstellung

Arbeitsrecht. Eine Leiharbeiterin ist seit 2008 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Von Beginn an wurde sie als „Mitarbeiterin Kasse/Info“ in einem Kaufhaus eingesetzt. 2012 zog sie vor Gericht. Sie beantragte, festzustellen, dass zwischen ihr und dem Kaufhaus ein Arbeitsverhältnis besteht (Festanstellung). Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihres jahrelangen Einsatzes für das Warenhaus von der Zeitarbeitsfirma entgegen der gesetzlichen Vorgabe „nicht nur vorübergehend“ überlassen worden sei. Deshalb sei ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Entleihbetrieb zustande gekommen.

Das sagt das Gericht

Die Erfurter Arbeitsrichter wiesen die Klage ab. Ein Arbeitsverhältnis wurde ihres Erachtens nicht begründet. Bei der Beurteilung kam es nicht darauf an, ob die Zeitarbeitsfirma die Leiharbeiterin nicht nur vorübergehend an das Warenhaus verliehen hatte. Denn ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Leiharbeit begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeiter und Entleihbetrieb, wenn der Verleiher – wie im Streitfall – die Erlaubnis besitzt, seine Mitarbeiter an andere Unternehmen zu verleihen.

BAG, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 9 AZR 883/13

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Beachten Sie beim Thema Leiharbeit stets, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Festanstellung dauerhaft eingesetzter Leiharbeiter nur fingiert, wenn der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.

Reform der Leiharbeit kommt

Jüngsten Medienberichten zufolge forciert die Bundesarbeitsministerin nunmehr ihr nächstes Projekt, das dem Kampf gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen gilt. Zu diesem Zweck sollen Einsatzdauer und Bezahlung von Leiharbeitern gesetzlich festgelegt werden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate zu begrenzen. Nach neun Monaten sollen Leiharbeiter so viel verdienen wie Stammbeschäftigte.

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Autor*in: Redaktion Mitbestimmung