02.10.2022

Das Monatsgespräch: Darauf sollten Sie als Betriebsrat achten

Betriebsrat und Arbeitgeber müssen regelmäßig miteinander sprechen – egal, ob ihnen das leicht fällt oder nicht. Sie sind nach dem Willen des BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Und folgerichtig sieht § 74 Abs. 1 BetrVG vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zusammenkommen.

Monatsgespräch

Diese vorgesehenen Besprechungen sind eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Verweigert eine der Parteien mehrfach ohne sachlichen Grund die Teilnahme, kann darin eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 23 BetrVG gesehen werden. Das Monatsgespräch findet üblicherweise mit dem gesamten Betriebsrat statt. Der Arbeitgeber kann und darf keine Betriebsratsmitglieder davon ausschließen. Lassen Sie sich also auf gar keinen Fall darauf ein, das Monatsgespräch wohlmöglich nur unter vier Augen zwischen Geschäftsführer und Betriebsratsvorsitzendem zu führen.

Vier-Augen-Gespräche sollten Sie als Betriebsrat vermeiden

Wenn der Vorsitzende oder ein anderes BR-Mitglied allein mit einem Vertreter der Arbeitgeberseite spricht, kann das schnell problematisch werden. Deshalb sollten solche Vier-Augen-Gespräche generell von BR-Seite abgelehnt werden. Um dies immer hieb- und stichfest argumentativ zu vertreten, können Sie diese Vorgabe in der Geschäftsordnung der betrieblichen Arbeitnehmervertretung festschreiben. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, solche Gespräche mit Hinweis auf die Geschäftsordnung sofort abzulehnen, wenn der Arbeitgeber Sie einmal plötzlich mit einem Gesprächswunsch überfallen sollte. Bedenken Sie, dass Sie in einem Vier-Augen-Gespräch nie die Möglichkeit haben, zu beweisen, was besprochen wurde. Deshalb sollten solche Treffen nur unter Zeugen (d. h. mit mehreren Mitgliedern des Gremiums) stattfinden.

Lassen Sie sich nicht vertrösten

Die Monatsgespräche haben nur dann einen Sinn, wenn darin auch verbindlich entschieden werden kann – zumindest auf der Seite der Geschäftsleitung, der Betriebsrat muss ja in der Regel einen Beschluss fassen. Manche Arbeitgeber schicken absichtlich Vertreter in die Meetings, die eben gerade keine Entscheidungsbefugnis haben. Das sollten Sie jedoch nicht hinnehmen.

Experten-Tipp: Nutzen Sie den Heimvorteil im BR-Büro

Am besten ist es, wenn das Monatsgespräch in Ihrem Betriebsratsbüro stattfindet. So befinden Sie sich auf sicherem Terrain und können selbstsicherer agieren. Zusätzlicher Vorteil: Da Sie im BR-Büro das Hausrecht ausüben, können Sie notfalls disziplinarische Maßnahmen ergreifen, wenn es zum Konflikt kommt.

Der Betriebsratsvorsitzende leitet das Monatsgespräch

Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Sitzung, lassen Sie sich das auch vom Arbeitgeber nicht aus der Hand nehmen. Wenn der versuchen sollte, Ihnen die Sitzungsleitung aus der Hand zu nehmen, rufen Sie ihn zur Ordnung und weisen höflich, aber mit Nachdruck auf Ihre Sitzungsleitung hin. Auch das Monatsgespräch sollte immer eine Tagesordnung haben; an die haben sich beide Seiten zu halten.

Fertigen Sie ein Betriebsrats-Protokoll an

Kein Monatsgespräch ohne eigenes Protokoll des BR. Der Arbeitgeber darf davon eine Abschrift haben. Allerdings hat er kein Recht darauf, dass das Protokoll korrigiert bzw. geändert wird. Wenn die Geschäftsleitung eine andere Sicht der Dinge hat, kann sie dieser in einem separaten Protokoll Ausdruck verleihen.

Praxis-Tipp: Arbeitgeberaussagen wortwörtlich ins Protokoll aufnehmen

Es ist ratsam, wichtige Kernaussagen des Arbeitgebers (am besten als Zitat) ins Protokoll aufzunehmen, um sie nötigenfalls dem Arbeitgeber einmal vorhalten zu können, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt sich vielleicht einmal nicht mehr an irgendwelche Zusagen erinnern kann. Allerdings sollten Sie niemals ein Handy, Diktiergerät oder Ähnliches heimlich benutzen, um das Gespräch aufzuzeichnen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)