Cannabisgesetz erweitert den Nichtraucherschutz
Im Frühjahr 2024 wurde mit dem Cannabisgesetz (CanG) der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat in seiner Rede im Bundesrat zum Cannabisgesetz am 22.03.2024 bekannt, dass er selbst über viele Jahre ein Gegner der Legalisierung von Cannabis gewesen sei. Er habe nun seine Meinung geändert, da es Ländern wie Kanada oder einigen US-Bundesstaaten wie Colorado gelungen sei, den Anteil des Schwarzmarkts nach der Legalisierung um 75 Prozent zu senken.
Schutz vor Rauch und Dampf von Cannabis
Das neue Cannabisgesetz hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. Denn in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurde der Nichtraucherschutz um den Schutz vor Rauch und Dampf von Cannabis erweitert. Denn auch das dauerhafte Passivrauchen von Cannabis kann die Gesundheit derjenigen beeinträchtigen, die dem ausgesetzt sind. Hintergrund ist, dass Arbeitnehmende das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben. Seit der Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV schließt dies auch Rauch und Dämpfe von Cannabis ein. Nichtraucher und Nichtraucherinnen sind demnach nicht zu Toleranz verpflichtet, wenn ihre Kollegen und Kolleginnen am Arbeitsplatz Cannabis rauchen. Sie dürfen dadurch keine Nachteile erfahren, wenn sie auf ihr Recht bestehen sollten.
Arbeitgebende müssen Mitarbeitende schützen
Die Arbeitgebenden sind hingegen dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Nichtrauchenden zu schützen. Das kann so weit gehen, dass ein generelles Rauchverbot für das gesamte Unternehmen oder für einzelne Räume verhängt wird. Die aktualisierte Arbeitsstättenverordnung definiert in § 5 Abs. 1 ArbStättV, dass Arbeitgebende die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind.
Ein generelles Rauchverbot bedarf der Mitbestimmung
Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Wenn Arbeitgeber ein für alle Beschäftigten gültiges Rauchverbot zum Zweck des Nichtraucherschutzes erlassen müssen, so können sie dies allerdings nicht einseitig erlassen, sondern müssen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats berücksichtigen.