Bundesregierung strebt offenes E-Government an
Die Bundesbehörden sollen künftig verpflichtet sein, die bei ihnen vorhandenen elektronischen Daten zu veröffentlichen. Denn die Daten seien eine wertvolle Ressource im digitalen Bereich. Dadurch werde ein wichtiger Beitrag zur Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft geleistet.
Open-Data-Gesetzentwurf beschlossen
Ende Januar 2017 hat das Bundeskabinett den vom Bundesminister des Innern vorgelegten „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes“ verabschiedet. Danach sollen die Bundesbehörden verpflichtet werden, die bei ihnen vorhandenen elektronischen Daten zukünftig zu veröffentlichen.
In Zeiten der Digitalisierung seien offene Daten eine sehr wertvolle Ressource. Transparenz und Offenheit im digitalen Bereich würden den Bürgerinnen und Bürgern mehr Teilhabe ermöglichen und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden mit der Zivilgesellschaft schaffen. Die Daten würden in unbearbeiteter Form, maschinenlesbar, ohne Zugangsbeschränkung bereitgestellt und könnten von jedem frei verwendet, nachgenutzt und verbreitet werden – soweit keine Rechte Dritter entgegenstünden. So erklärte der Bundesinnenminister das Ziel des Gesetzentwurfs.
Die Regelungen sollen sicherstellen, dass nur für eine Veröffentlichung geeignete Daten bereitgestellt werden und der Datenschutz sowie andere Gründe, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, beachtet werden. Zugleich werden mit dem Gesetzentwurf zentrale Kriterien für Open Data vorgegeben, insbesondere die entgeltfreie Bereitstellung und der freie Zugang zu den Daten sowie die Maschinenlesbarkeit. Vor allem wird jedoch das in der G8-Charta verankerte Kernprinzip der standardmäßigen Bereitstellung für die betroffenen Daten gesetzlich eingeführt.
Ziel ist ein modernes E-Government in Deutschland
Innerhalb von fünf Jahren sollen möglichst viele Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen nicht nur online angeboten werden. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen sie künftig auch direkt, einfach und sicher mit drei Klicks erreichen können. Die lange Suche im Netz nach der richtigen Stelle soll entfallen. Über jedes Verwaltungsportal – egal ob auf kommunaler, Landes- oder Bundes-Ebene – soll es vollständigen Zugang zu allen online angebotenen Verwaltungsleistungen geben.
Die Verwaltungsportale aller Behörden in Bund, Ländern und Kommunen werden zu einem „Portalverbund“, das heißt zu einem „virtuellem Portal“, verknüpft. Über individuelle Benutzerkonten wird es möglich sein, sich an diesem Portalverbund anzumelden und sich mit dem für die jeweilige Verwaltungsdienstleistung notwendigen Sicherheitsniveau zu authentifizieren. Um dieses Ziel zu erreichen, erhält der Bund im Kontext der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen durch eine Grundgesetzänderung (Art. 91c Abs. 5 GG – neu) eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Verwaltungsdienstleistungen von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen); das notwendige Miteinander von Bund und Ländern wird über die Zustimmungspflicht im Bundesrat gesichert.