Bürokratieentlastungsgesetz schafft Entlastung
Am 26.09.2024 hat der Bundestag das Bürokratieentlastungsgesetz IV beschlossen, dem am 18.10. auch der Bundesrat zugestimmt hat. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um rund 944 Millionen Euro entlasten.
Geplante Entlastungen
In den 74 Artikeln des Bürokratieentlastungsgesetzes IV finden sich Änderungen, die jeden Bürger und jede Bürgerin berühren werden. So beispielsweise soll mit der Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte Entlastung geschaffen werden. Denn künftig werden Steuerbescheide digital zum Abruf bereitgestellt. Dies führt zur Einsparung von 6,2 Milliarden Blatt Papier, da der Versand von 116 Millionen Briefen obsolet wird. Unternehmen erfahren durch Änderungen im Aktienrecht eine Entlastung. Künftig können Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen aus der Hauptversammlung auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden, eine Bekanntmachung wird dann nicht mehr erforderlich sein. Das Bürokratieentlastungsgesetz sorgt insgesamt für umfassende Erleichterungen, indem in zahlreichen Bereichen auf die bislang vorgeschriebene Schriftform verzichtet und stattdessen auf die einfachere Textform zurückgegriffen werden kann.
Arbeitsvertrag per E-Mail
Diese einfache Textform erleichtert zudem den Arbeitsvertrag, der künftig einfach per E-Mail abgeschlossen werden kann. Während bei der bisher üblichen Schriftform die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder per notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss, genügt für die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB eine lesbare, aber unterschriftslose Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Mit der Gesetzesänderung kann die Niederschrift in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden. Das Dokument muss aber für Arbeitnehmende zugänglich sowie speicher- und ausdruckbar sein. Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden mit der Übermittlung zugleich auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
Ausnahmen bei bestimmten Wirtschaftsbereichen
Eine Ausnahme bilden die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die in § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgeführt sind. Hier gilt weiterhin die Schriftform zum Schutz der Arbeitnehmenden. Betroffen sind davon v.a. das Bau-, das Gaststätten- und das Beherbergungsgewerbe sowie das Speditions-, das Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe sowie die Fleischwirtschaft.
Zudem gilt die Schriftform für Befristungsabreden. Hintergrund ist hier die besondere Bedeutung der Befristung, die automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Dadurch soll eine größtmögliche Rechtssicherheit gewährleistet werden. Mit dieser Warn- und Beweisfunktion soll den Arbeitnehmenden verdeutlicht werden, dass das Arbeitsverhältnis keine dauerhafte Existenzgrundlage bietet. Denn die Schriftformerfordernis erleichtert die Beweisführung und soll unnötigen Streit über eine Befristungsabrede vermeiden.
Entlastung bei der Zeugnisausstellung
Entlastung gibt es durch das neue Gesetz auch bei der Zeugnisausstellung. Denn auch Zeugnisse können künftig elektronisch ausgestellt werden. Entsprechend § 630 Satz 3 BGB kann das Zeugnis mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Änderungen gibt es zudem beim Auslegen oder Aushängen von Gesetzen, wie beispielsweise beim Arbeitszeitgesetz und beim Jugendarbeitsschutzgesetz, die bisher im Betrieb „ausgelegt oder ausgehängt“ werden mussten. Hier ermöglicht das Bürokratieentlastungsgesetz IV nun die vielfach in den Betrieben bereits praktizierte Veröffentlichung der Vorschriften im betriebseigenen Intranet.
Auch im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entfällt das Schriftformerfordernis in einzelnen Fällen und wird durch die Textform ersetzt. Auch der bislang nur in Schriftform mögliche Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit wird künftig durch den Arbeitgeber in Textform möglich sein.