Brückenteilzeit – So berät der Betriebsrat
Nutzen Sie das neue Gesetz, um Altersarmut zu bekämpfen
Seit Januar 2019 gilt die Brückenteilzeit: In Teilzeit tätige Arbeitnehmer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen damit das Recht, auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren. Das neue Gesetz soll vor allem Frauen helfen, spätere Renteneinbußen möglichst zu lindern.
Alle Kollegen haben Anspruch – ohne Begründung
Arbeitnehmer, die mindestens seit sechs Monaten in einem Unternehmen beschäftigt sind, dürfen ihre Arbeitszeit befristet verringern. Der Anspruch muss nicht durch Gründe wie Kindererziehung oder Weiterbildung untermauert werden und gilt auch für all diejenigen Beschäftigten, die sich jetzt bereits in Teilzeit befinden. In der kostenlosen Leseprobe finden Sie ein Infoblatt für Ihre Kollegen mit allen Fakten.
Ausnahmen für kleinere Betriebe und Zumutbarkeitsgrenzen
Damit kleine Betriebe nicht zu sehr belastet werden, gilt das Gesetz nur in Firmen mit mindestens 45 Beschäftigten. Für Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern haben, gibt es eine weitere Sonderregelung: Pro 15 Mitarbeiter müssen sie nur einem den Anspruch auf befristete Teilzeit gewähren. Erst in größeren Betrieben fällt diese Einschränkung weg. In der Leseprobe finden Sie eine Tabelle, wie viele Teilzeitler Ihr Arbeitgeber akzeptieren muss.
Der Betriebsrat ist mit im Boot
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Veränderungswunsch bezüglich der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu besprechen, er kann den Antrag nicht einfach ablehnen. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße für alle Arbeitgeber. Auf Wunsch der Beschäftigten kann der Betriebsrat hinzugezogen werden. Ein Musterschreiben, mit dem Sie beim Arbeitgeber Infos anfordern, finden Sie in der Leseprobe.
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