Betriebsrats-Check: Betriebszugehörigkeit
Es steht zu befürchten, dass insbesondere betriebsbedingte Kündigungen während der derzeit herrschenden Rezession zunehmen werden. Da die Betriebszugehörigkeit hier ein wichtiges Kriterium ist, tun Betriebsräte gut daran, sich die grundlegenden Fakten für die Bestimmung der Betriebszugehörigkeit ins Gedächtnis zu rufen.
Arbeitsrecht. Bei der betriebsbedingten Kündigung kommt die Dauer der Beschäftigung im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zum Tragen. Dabei gilt: Je länger jemand in der Firma war, umso schutzwürdiger ist er; sprich umso mehr Sozialpunkte gehen auf sein Konto.
Können Sie Ihre Kollegen kompetent beraten?
Gerade im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Abfindung stellen sich den Beschäftigten viele Fragen. Dann sind Sie – zumindest als erster Ansprechpartner – gefragt. Daher sollte sich mindestens ein Mitglied im Gremium in das Thema einarbeiten. Es kann die Fragen der Kollegen beantworten. Allerdings gilt hier wie sonst auch: In den seltensten Fällen können Betriebsräte Rechtsauskünfte geben. Antworten Sie daher eher zurückhaltend und verweisen Sie die Betroffenen an Juristen, wenn es wirklich um problematische Details geht.
Hinweis: Auch Mini-Job wird angerechnet
Genau wie die Teilzeitarbeit wird auch die geringfügige Beschäftigung voll auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet. Die Mini-Jobber werden oft vergessen, wenn es um Abfindungszahlungen oder weitere betriebliche Regelungen geht.
Die Elternzeit zählt grundsätzlich mit zur Betriebszugehörigkeit
Arbeitnehmer werden von Ihnen immer wieder wissen wollen, ob die Elternzeit bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt wird. In der Regel werden Erziehungszeiten in vollem Umfang auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet – schließlich bestand das Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums ja auch normal fort. Das gilt zumindest für die Ermittlung der Abfindungshöhe. Allerdings hat das BAG entschieden, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs für die Bemessung einer gesonderten tarifvertraglich geregelten Zulage unberücksichtigt bleiben können (BAG vom 21.05.2008, Az.: 5 AZR 187/07). Danach bestehen jedenfalls bei solchen Leistungen, die ein berufsspezifisch erlangtes Wissen honorieren sollen, entsprechende Gestaltungsfreiheiten. Hier müssen Sie eine genaue Einzelfallprüfung vornehmen.
Auch geringe Teilzeit zählt mit
Teilzeitarbeit ist auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses voll anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitszeit unter 18 Stunden wöchentlich liegt. Anderslautende Regelungen in Tarifverträgen sind unwirksam. Es ist dennoch zulässig, für Teilzeitkräfte niedrigere Abfindungszahlungen festzusetzen. Wichtig ist, dass die Höhe der erbrachten Arbeitsleistung entspricht (z. B. 50 % Arbeitsleistung, 50 % Abfindung).
Ausbildungszeit wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet
Bei der Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass als Betriebszugehörigkeit nicht nur die Beschäftigungszeit im eigentlichen Arbeitsverhältnis zählt, sondern auch die volle Ausbildungszeit. So kann ein Auszubildender im Rahmen einer Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung sein meist junges Alter durch eine relativ lange Betriebszugehörigkeit möglicherweise ausgleichen.
Kompliziert: Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit
Hin und wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer ihre Beschäftigung für einige Zeit unterbrechen, indem sie etwa für ein paar Wochen aus dem Betrieb ausscheiden und dann doch wieder ein Arbeitsverhältnis dort aufnehmen. Eine solche Unterbrechung des Arbeitsvertrags bedeutet nicht generell eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit. Die Vorbeschäftigungen sind im Rahmen der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, wenn
- zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestand,
- zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand und
- die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war.
Uneins sind sich die Gerichte bei der Frage, wann von einer kurzen Unterbrechung auszugehen ist. In der Regel werden Unterbrechungen bis zu sechs Monaten toleriert. Ist die Unterbrechung zu lang, werden die Beschäftigungsverhältnisse bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht addiert, sondern zählen getrennt. Arbeitnehmer sollten relevante Unterbrechungen wegen der daraus resultierenden Nachteile unbedingt vermeiden.