30.11.2021

Betriebsratswahl: Die besten Tipps für Ihre Wahlwerbung

Die Wahlwerbung zählt zu den wahlvorbereitenden Maßnahmen. Sie ist durch die Grundrechte des Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) geschützt und ist ein wesentlicher Bestandteil der Wahl. Sowohl die Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft dürfen werben. Der Arbeitgeber darf zulässige Aktionen nicht verbieten oder behindern, sondern muss sie gestatten.

Betriebsratswahl Wahlwerbung erlaubt

Betriebsratswahl. Zulässig sind grundsätzlich alle Aktionen im Bereich der Wahlwerbung, durch die der betriebliche Ablauf nicht gestört wird (während der Arbeitszeit), z. B.

  • das Verteilen von Handzetteln mit Kandidatenlisten,
  • die Einstellung von Wahlaufrufen ins Intranet,
  • die Nutzung des Intranet zur Wahlwerbung generell (umstritten)
  • Aushang von Wahlplakaten

Konstruktive Kritik ist erlaubt

Welche Grenzen gibt es im Rahmen der Wahlwerbung zu beachten? Zunächst: Wie bei jedem anderen politischen Wahlkampf auch kann es im Wahlkampf zur Betriebsratswahl schon mal etwas schärfer zur Sache gehen. In einer Demokratie muss es zulässig sein, überspitzt und pointiert zu formulieren, um seinen Standpunkt und vor allem die Abgrenzung zu dem des Gegners klarzumachen. Es ist demzufolge ebenfalls erlaubt, Kritik zu üben, sowohl am Arbeitgeber als auch an konkurrierenden Kandidaten bzw. Listen. Nur konstruktiv muss sie sein; die politischen Kontrahenten und auch Arbeitgeber und amtierender Betriebsrat müssen im Umgang miteinander sachlich bleiben. Der Spaß ist zu Ende, wenn Kandidaten persönlich angegriffen werden. Daher sind Diffamierungen, Beleidigungen, Hetze, Ehrverletzungen und Lügen verboten.

Wahrheitswidrige Wahlpropaganda erlaubt

Nach dem Motto „Wo gehobelt wird, fallen auch Späne“ hat sich bei den Arbeitsrechtsspezialisten die Meinung durchgesetzt, dass Wahlpropaganda nicht immer der Wahrheit entsprechen muss. Schließlich sei das in der Politik auch nicht so; es sei gewissermaßen ein Bestandteil der Demokratie. Dann aber gibt es eine interessante Einschränkung: Unzulässig soll es laut der Fachliteratur sein, grob wahrheitswidrige Wahlpropaganda zu verbreiten. Aha, lügen ist also erlaubt, aber nicht zu sehr! Wer kennt sich da noch aus? Wo verläuft die Grenze zwischen wahrheitswidrig und grob wahrheitswidrig? Das kann wohl niemand mit Bestimmtheit sagen.

Sie dürfen die Programme der anderen Listen mit Ihren Ideen vergleichen

Was in der echten Werbung lange verboten war, ist im Wahlkampf für die Betriebsratswahl zulässig: Vergleichende Werbung. Das geht auch fast nicht anders; schließlich lassen sich so Standpunkte und Konzepte besonders gut voneinander abgrenzen.

Beispiel: Vergleichende Wahlwerbung in der BR-Wahl

Die Liste A hat den Plan, sich nach der Betriebsratswahl für einen Betriebskindergarten einzusetzen. Die Liste B greift die Idee auf und kritisiert das als zu teuer sowie nicht umsetzbar. Sie schlägt vor, stattdessen Platzkontingente in umliegenden Krippen und Kindergärten zu buchen: „Unser Vorschlag zur Kinderbetreuung ist kostengünstiger als der der Liste A.“ Das ist zulässig.

Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber braucht die Kosten für die Wahlwerbung nicht zu übernehmen (ArbG Düsseldorf v. 21.7.1981, BB 1981, 1579). Er muss zulässige Wahlwerbung aber gestatten. Die Wahlwerbung umfasst z. B. Plakate, Flugblätter, T-Shirts, Broschüren, eigene Websites, Partys zur Kandidatenvorstellung, Filme (auf YouTube) etc. Ihrer Fantasie sind da nur wenige (rechtliche) Grenzen gesetzt. Doch wie finanzieren Sie solche Maßnahmen? Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • Der Arbeitgeber zahlt, obwohl er nicht müsste. Das hängt von Ihrer Situation im Betrieb ab.
  • Sie bekommen vom Arbeitgeber eine Pauschale für Ihre Betriebsratsarbeit und verwenden Mittel daraus für Ihre Werbung. Vorsicht: Pauschalen haben immer einen schalen Beigeschmack und riechen nach Bestechlichkeit. Rechnen Sie lieber alles einzeln ab.
  • Sie legen im Gremium zusammen und machen vieles selbst bzw. bezahlen einiges selbst.
  • Sie fragen bei der Gewerkschaft nach, ob diese Ihnen Geld und Material für Ihre Kampagne zur Verfügung stellt. Das ist wohl der erfolgversprechendste Weg.
Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)