19.09.2017

Betriebsratswahl per Mausklick ist nichtig

Klare Ansage im Vorfeld der anstehenden Betriebsratswahlen: Eine Online-Wahl mit elektronischer Stimmabgabe ist nichtig. Die Wahlordnung sieht nur eine Präsenz- oder Briefwahl vor. Eine virtuelle Stimmabgabe ist ausgeschlossen. ArbG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2017, Az.: 13 BV 13/16

Betriebsratswahl online

Worum geht es?

Betriebsratswahl. In einem Unternehmen wurde ein neuer Betriebsrat gewählt. Die wahlberechtigten Beschäftigten konnten ihre Stimme persönlich, per Briefwahl oder virtuell abgeben. Die Zugangsdaten zur Teilnahme am Online-Wahlverfahren erhielten die Wahlberechtigten per E-Mail. Online konnte ein virtueller Stimmzettel ausgefüllt werden. Es wurden 740 gültige Stimmen durch Präsenz- und Briefwahl abgegeben. 628 Wahlberechtigte nahmen an der Onlinewahl teil. Einige Arbeitnehmer hielten die Betriebsratswahl wegen der Möglichkeit der virtuellen Stimmabgabe für nichtig und erklärten die Anfechtung. Sie argumentierten, dass ein elektronisches Wahlverfahren gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit und den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoße. Der Betriebsrat entgegnete, eine Auslegung der Wahlordnung gestatte eine Online-Wahl.

Das sagt das Gericht

Das Gericht war anderer Meinung und erklärte die Betriebsratswahl für nichtig. Die Durchführung einer Online-Wahl verstoße in grober Weise gegen die Bestimmungen der Wahlordnung. Diese sehe neben der klassischen Präsenzwahl auch die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe im Rahmen einer Briefwahl vor. Eine elektronische Stimmabgabe per Online-Wahl sei hingegen nicht vorgesehen. Für eine extensive zeitgemäße Auslegung der Wahlordnung dahingehend, dass entgegen des eindeutigen Wortlautes auch Online-Wahlen von ihr umfasst sind, sei kein Raum. ArbG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2017, Az.: 13 BV 13/16

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Noch ist eine elektronische Stimmabgabe bei Betriebsratswahlen nicht möglich. Der Wortlaut der Wahlordnung ist hier eindeutig. Eine Entscheidung darüber, ob Online-Wahlen bei Betriebsratswahlen künftig zulässig sind, kann nicht im Rahmen einer Auslegung bestehender Normen von einem Gericht entschieden werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefordert, zu entscheiden, ob im digitalen Zeitalter auch im Rahmen von Betriebsratswahlen eine Möglichkeit zur elektronischen Wahl eröffnet werden soll.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)