Betriebsratssitzung zwischen Nachtschichten
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer zwischen zwei Nachtschichten angesetzten Betriebsratssitzung teil, so ist es berechtigt, zur Einhaltung einer Ruhezeit von elf Stunden die erste Schicht vorzeitig zu beenden. BAG, Urteil vom 18. Januar 2017, Az. 7 AZR 224/15
Was war geschehen?
Ein Betriebsratsmitglied arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Was sagen die Bundesrichter?
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und ob § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet.
Dem Betriebsratsmitglied ist die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto anzurechnen. Die Bundesrichter bestätigten damit im Ergebnis eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG). Laut BAG sind Mitglieder des Betriebsrats nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit – ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts – zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat.
Die Erbringung der Arbeitsleistung sei ab drei Uhr nachts wegen der um 13 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar. Schließlich begann bereits am Abend (um 22 Uhr) nach der Sitzung (bis 15.30 Uhr) die nächste Nachtschicht. Bei Fortsetzung seiner Arbeit hätte dem Betriebsrat zwischen den beiden Nachtschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden – vergleichbar zur Ruhezeit aus dem ArbZG – zur Verfügung gestanden.
Es könne dahinstehen, entschieden die Richter, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG ist und ob die Vorschrift zur elfstündigen Ruhezeit, § 5 Abs. 1 ArbZG, deshalb direkt anzuwenden ist. Jedenfalls sei aber bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.