24.04.2018

Betriebsratsrechte: Letzte Rettung einstweiliger Rechtsschutz

Der einstweilige Rechtsschutz bietet dem Betriebsrat schnelle Hilfe im Notfall: Er dient der vorläufigen gerichtlichen Sicherung von Rechten. Dazu ist ein Antrag bei Gericht erforderlich. Dieses entscheidet dann innerhalb weniger Stunden bzw. Tage. Allerdings ist der einstweilige Rechtsschutz wirklich nur dazu da, zu helfen, wenn „es brennt“. Er schafft keine dauerhaften Lösungen – dies bleibt dem „normalen“ Rechtsweg vorbehalten.

Betriebsrat Einstweilige Verfügung

Mitbestimmung. Einstweilige Verfügungen sind für Betriebsräte ein sehr nützliches und gar nicht so selten notwendiges Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Oft kann nur durch ihren Erlass verhindert werden, dass Rechte des Betriebsrats ins Leere laufen. Einstweilige Verfügungen werden von den Gremien gegen Arbeitgeber eingesetzt, um drohende Verletzungen ihrer Beteiligungsrechte zu verhindern. Oder aber, um bereits begangenen Rechtsbruch möglichst schnell zu beenden.

Beispiel: Überstunden am nächsten Tag

Ordnet der Arbeitgeber einseitig für den nächsten Tag Überstunden an, besteht nur dann die Chance, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wahrzunehmen, wenn das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber diese Maßnahme mittels einer einstweiligen Verfügung untersagt.

Grafik: So funkioniert die Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung

Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass ein sogenannter Verfügungsanspruch und ein sogenannter Verfügungsgrund bestehen. Dabei bezeichnet der Verfügungsanspruch den eigentlichen, zu sichernden Anspruch, also praktisch das Recht des Betriebsrats. Als Verfügungsanspruch kommt jeder betriebsverfassungsrechtliche Anspruch in Betracht. Der Verfügungsgrund sagt etwas darüber aus, warum der Schutz dieses Rechts bzw. Anspruchs so eilbedürftig ist. Er muss deshalb immer vorliegen, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Ausnahme bleiben und somit besonders begründet werden soll.

Hinweis: Eilbedürftigkeit nicht selbst verschulden!

Achten Sie darauf, dass Sie die Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht selbst verschulden. Das würde den Verfügungsgrund – und damit den Erlass der einstweiligen Verfügung – ausschließen. So dürfen Sie etwa nach einer angekündigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht mehrere Wochen untätig bleiben.

Möchte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber erwirken, muss er einen entsprechenden Antrag stellen. Und zwar beim Arbeitsgericht am Ort, das auch für die „Hauptsache“ (also das reguläre Beschlussverfahren) zuständig ist. Dieser Antrag muss enthalten, was der Betriebsrat erreichen möchte (z. B. die Unterlassung einer Einstellung ohne Zustimmung des Betriebsrats). Das muss mit einer Begründung und angebotenen Beweismitteln versehen sein. Das Gericht ist jedoch, anders als sonst im Zivilprozess, nicht an den Wunsch der antragstellenden Partei gebunden. Es kann auch nach Ermessen andere Maßnahmen erlassen, um dem Zweck der einstweiligen Verfügung zu entsprechen.

Beispiel: Verschulden der Eilbedürftigkeit

Der Arbeitgeber hat bereits vor zwei Monaten angekündigt, er wolle demnächst Überstunden anordnen. Verhandlungen über die Zustimmung des Betriebsrats dazu sind nach zwei Wochen gescheitert. Der Arbeitgeber machte am Ende der Gespräche klar, dass er die Überstunden dennoch anordnen wird, und zwar in sechs Wochen. Seitdem hat der Betriebsrat nichts unternommen, also auch nicht die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht angerufen. Am Vorabend der geplanten Überstunden beantragt das Gremium nun beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung, dass die Überstunden nicht angeordnet werden dürften. Dieser Fall zeigt: Der Betriebsrat muss eine Streitigkeit auf dem „normalen“ Rechtsweg klären lassen, wenn er die Möglichkeit dazu hat. Er darf sich nicht in Ruhe zurücklehnen und die einstweilige Verfügung als letzten Rettungsanker benutzen, wenn er vorher reguläre Anker hätte werfen können.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)