Betriebsratsgruppierung darf Flyer verteilen
Eine Regelung, wonach auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürfen, ist unzulässig. Eine darauf gestützte Abmahnung ist unwirksam und deshalb aus der Personalakte zu entfernen.
Worum geht es?
Geschäftsführung Betriebsrat. In einem Unternehmen der Stahlindustrie existiert eine Regelung, wonach nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer erlaubt sind, während Flyer einzelner Betriebsratsgruppierungen unzulässig sind. Der Arbeitgeber warf einem Betriebsratsmitglied vor, gegen diese Regelung verstoßen zu haben, indem es am Standort Krefeld Flyer für seine Gruppierung verteilt habe. Zwei in diesem Zusammenhang erteilte Abmahnungen rechtfertigte der Arbeitgeber wie folgt: Der Arbeitnehmervertreter habe durch sein Verhalten den Betriebsfrieden gefährdet und gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Zudem seien die verteilten Flyer inhaltlich falsch und hätten deshalb die Beschäftigten verunsichert. Die Flyer hätten den Eindruck erweckt, der Arbeitgeber plane die Kürzung von übertariflichen Zulagen, was nicht der Realität entspreche. Er als Arbeitgeber habe mit dem Betriebsrat in den letzten Jahren auch nicht darüber verhandelt. Das abgemahnte Betriebsratsmitglied fühlte sich ungerecht behandelt und klagte auf Entfernung der beiden seines Erachtens unwirksamen Abmahnungen aus der Personalakte.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Betriebsratsmitglied Recht. Eine allgemeine Regelung, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürften, sei unzulässig. Da eine auf einer solchen unzulässigen Regelung basierende Abmahnung unwirksam sei, müsse sie der Arbeitgeber aus der Personalakte entfernen. ArbG Krefeld, Urteil vom 07.12.2018, Az.: 2 Ca 1313/18 (nicht rechtskräftig)
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Grundsätzlich endet der Einflussbereich des Arbeitgebers an den Werkstoren. D. h., was Betriebsratsmitglieder in ihrer Freizeit außerhalb des Betriebsgeländes tun, ist Privatsache und hat den Arbeitgeber nichts anzugehen. Das gilt auch für das Verteilen von Flyern. Bei Redaktionsschluss lag lediglich eine Pressemitteilung vor. Sobald das Urteil vollständig veröffentlicht wird, erfahren Sie mehr über die praxisrelevanten Aspekte der Neutralitätspflicht von Betriebsratsmitgliedern sowie der Grenzen der Regelungskompetenz.