04.11.2020

Betriebsrats-Check: Darf man während der Arbeit zum Arzt?

Wann sind Arztbesuche während der Arbeitszeit zulässig? Darüber kommt es im Betriebsalltag immer wieder zu Unstimmigkeiten. Doch hier gelten klare Regeln, über die Sie als Betriebsrat Ihre Kollegen informieren sollten.

Arbeitsverhinderung Betriebsrat

Arbeitsrecht. Wenn ein Kollege akut erkrankt, hat er in jedem Fall das Recht auf einen Arztbesuch während der Arbeitszeit. In dieser Situation hat ihn der Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen und dennoch das Gehalt für diesen Zeitraum zu zahlen. Das bestimmt § 616 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus hat das BAG verbindliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit aufgestellt (BAG, Urteil vom 29.02.1984, Az.: 5 AZR 92/82). Er muss notwendig sein, wobei sich diese Notwendigkeit aus einem (oder mehreren) dieser Fälle ergeben muss:

  • medizinische Notwendigkeit (akute Erkrankung, s. auch § 616 BGB)
  • zeitliche Notwendigkeit (z. B. Blutabnahme am Morgen, zu der man nüchtern erscheinen muss)
  • terminliche Notwendigkeit (s. unten)

Expertentipp: Arbeitgeber informieren

Auch bei einem erforderlichen Arztbesuch hat der Arbeitgeber ein Recht darauf, darüber informiert zu werden. Mitzuteilen sind im Vorfeld Grund und Dauer der Abwesenheit. Falls es der Arbeitgeber fordert, ist der Arztbesuch durch eine Bescheinigung zu belegen. Achtung: Natürlich muss der Kollege nicht sagen, weswegen er zum Arzt muss.

Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit sollte die Regel sein

Falls keine akute Erkrankung vorliegt, hat sich der Beschäftigte darum zu bemühen, einen Arzttermin in seine Freizeit zu legen. Das kann gerade bei Fachärzten schwierig sein: Gibt es wenig Auswahl bei den Terminen und sind die Wartezeiten sehr lang, darf der Beschäftigte den angebotenen Termin selbstverständlich annehmen. Weitere Wochen oder Monate zu warten, bis ein Termin in der Freizeit vorhanden ist, wäre für den Arbeitnehmer unzumutbar. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch. Der Arbeitnehmer ist also von seiner Arbeitspflicht befreit. Für den Freistellungsanspruch spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer krank ist und deshalb einen Arzt aufsuchen muss oder ob er gesund ist und einen Vorsorgetermin wahrnehmen möchte.

Freistellung auch bei Begleitung Pflegedürftiger

Dieselben Grundsätze gelten dann, wenn ein Arbeitnehmer sein Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zum Arzt begleiten muss. Wie beim eigenen Arztbesuch muss der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise versuchen, den Termin in die eigene Freizeit zu legen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die pflegebedürftige Person gerade auf die Begleitung durch den Arbeitnehmer angewiesen ist. Das ist z. B. bei kleineren Kindern oder auch älteren Menschen regelmäßig der Fall.

Hinweis: Abmahnung vermeiden

Wer während der Arbeitszeit unberechtigt einen Arztbesuch wahrnimmt, verstößt gegen den Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer riskiert daher eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung.

Teilzeit: höhere Hürden für Erforderlichkeit

Wenn Kollegen in Teilzeit tätig sind, ist es für diese noch schwieriger, die Erforderlichkeit des Besuchs während ihrer Arbeitszeit zu begründen. Denn grundsätzlich ist es hier leichter, einen Termin in der Freizeit zu bekommen. Arbeitsgerichte urteilen hier streng und lassen in der Regel nur eine dringende medizinische Notwendigkeit gelten.

Tarifvertragliche Regelungen beachten

Wenn Ihr Betrieb tarifgebunden ist, sollten Sie die entsprechenden Regelungen prüfen. Häufig ist hier vereinbart, in welchen Fällen und wie lange Arbeitnehmer von der Arbeit bezahlt freigestellt werden dürfen. Gibt es keinen Tarifvertrag, könnten Sie natürlich auch in einer Betriebsvereinbarung solche Möglichkeiten schaffen, die über das gesetzlich Erlaubte hinausgehen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)