30.09.2019

Betriebsrat kann nicht Personalstatistik fordern

Bei der Personalplanung muss Sie Ihr Arbeitgeber mit ins Boot holen, weil Ihnen hier ein Unterrichtungsrecht zusteht. Dieses Recht verschafft Ihnen aber keinen zwingenden Anspruch auf Infos aus einer Personalstatistik.

Personalstatistik für den Betriebsrat

Worum geht es?

In einem Unternehmen fiel dem Betriebsrat zufällig eine als Anlage zu einer „Personalumsatzstatistik Juni 2014“ bezeichnete Unterlage in die Hände. Die eigentliche Personalumsatzstatistik kannte das Gremium nicht. In der Folge forderte der Betriebsrat deshalb den Arbeitgeber auf, ihm die Personalumsatzstatistik nebst Anlagen herauszugeben und zu überlassen. Er begründete seine Forderung damit, dass ihm der Arbeitgeber die monatliche Personalumsatzstatistik zum Zwecke der Personalplanung überlassen müsse. In der Statistik und deren Anlagen erfasse der Arbeitgeber die Beschäftigten statistisch, ordne die Personalkosten einzelnen Betriebsteilen zu und stelle Umsätze pro Person heraus. Der Betriebsrat meinte, er habe deshalb einen Informationsanspruch nach § 92 Abs. 1 BetrVG.

Das sagt das Gericht

Das Gericht war anderer Auffassung. Ein Unterrichtungsanspruch anhand der geforderten Unterlagen folge nicht aus der Beteiligung des Betriebsrats an der Personalplanung. Zwar müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG über die Personalplanung unterrichten, aber nur anhand derjenigen Unterlagen, die er selbst seiner Personalplanung zugrunde lege. Zeugenvernehmungen hätten ergeben, dass der Arbeitgeber die Personalumsatzstatistik ausschließlich für das Kostencontrolling des Betriebes verwende und nicht für die Personalplanung. In diesem Fall sei die Personalumsatzstatistik kein Instrument für die Personalplanung im Sinne des § 92 Abs. 1 BetrVG. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.02.2019, Az.: 2 TaBV 14/18

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, welche Unterlagen der Arbeitgeber dem Betriebsrat in Sachen Personalplanung gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG zugänglich machen muss. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber von sich aus – also ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrats – diejenigen Unterlagen vorlegen, die er selbst für seine Planung verwendet. Dazu können z. B. Stellenpläne, Stellenbeschreibungen, Personalstatistiken und Personalkostenpläne zählen.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)