09.08.2022

Betriebsrat hat Recht auf externen E-Mail-Zugriff

Damit der Betriebsrat effizient kommunizieren kann, muss ihn der Arbeitgeber mit Informations- und Kommunikationstechnik ausstatten. Dazu gehört auch das Bereitstellen einer Einrichtung, um extern auf E-Mail-Konten zugreifen zu können.

Worum geht es?

Eine Arbeitgeberin richtete dem Betriebsrat über das betriebsinterne E-Mail-System ein Funktions- E-Mail-Postfach sowie für jedes Betriebsratsmitglied eine personalisierte E-Mail-Adresse ein. Der Zugriff auf die E-Mail-Konten ist nur von der Betriebsstätte aus möglich. Den Betriebsratsmitgliedern, die alle im Schichtdienst tätig sind, ist der Zugriff auf die E-Mail-Konten von außerhalb des Betriebes bei Nutzung privater Geräte nicht möglich. Dienstliche Geräte zum Abruf von E-Mails von außerhalb des Betriebes stehen nicht zur Verfügung.

Der Betriebsrat forderte deshalb von der Arbeitgeberin die Gestellung einer technischen Ausstattung, um auch von außerhalb der Betriebsräume auf die E-Mail-Konten des Betriebsrats zugreifen zu können. Dies sei zwingend erforderlich.

Die Arbeitgeberin weigerte sich unter Berufung auf den Datenschutz.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht. Die Arbeitgeberin sei gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Mitgliedern des Betriebsrats jeweils eine betriebsexterne Zugriffsmöglichkeit auf die vorhandenen individuellen E-Mail-Konten der Betriebsratsmitglieder sowie auf das vorhandene Betriebsrats-E-Mail-Konto zu eröffnen. Eine solche Ausstattung sei erforderlich. Die Betriebsratsmitglieder seien im Schichtdienst tätig, sodass betriebsexterne Zugriffsmöglichkeiten auf Nachrichten, Hinweise und Dokumente zu einer erheblichen Beschleunigung und Erleichterung der Betriebsratsarbeit führe. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2022, Az.: 3 TaBV 10/21

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Einrichtung und Konfiguration von E-Mail-Konten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft dies nicht nur die interne Kommunikation, sondern vielmehr auch externe Kommunikationsmöglichkeiten (BAG, Beschluss vom 14.07.2010, Az.: 7 ABR 80/08).

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)