Betriebsrat erzwingt Abberufung eines ungeeigneten Ausbilders
Das LAG Baden-Württemberg hat die Rechte des Betriebsrats bei der Berufsausbildung gestärkt. Es entschied, dass der Betriebsrat neben der IHK ein eigenes Kontrollrecht bezüglich der Befähigung von Ausbildern hat. Kommt er zu dem Schluss, dass der Ausbilder ungeeignet ist, kann er dessen Abberufung bewirken. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2017, Az.: 15 TaBV 2/17
Worum geht es?
Mitbestimmung. In einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden Auszubildende in den Berufsbildern Industriekauffrau, Mechatroniker, Fachkraft für Metalltechnik und Industriemechaniker ausgebildet. 2014 waren 16 Auszubildende im Betrieb tätig. Als der reguläre Ausbilder krankheitsbedingt für längere Zeit ausfiel, betraute der Arbeitgeber einen gelernten Elektroinstallateur mit der Aufgabe der Ausbildung der Azubis, der die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen hatte. In der Folge kam es wiederholt zu verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Auszubildenden und dem Ausbilder. Im Rahmen einer JAV-Versammlung übten die Azubis offen Kritik am Ausbildungsstand des Ausbilders im Hinblick auf dessen fehlenden Meisterabschluss. Der Betriebsrat teilte die Auffassung der Auszubildenden und beantragte gemäß § 98 Abs. 5 BetrVG beim Arbeitsgericht die Abberufung des Ausbilders durch den Arbeitgeber. Als Grund nannte das Gremium dessen fehlende fachliche Eignung.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht und verpflichtete den Arbeitgeber, den Ausbilder abzuberufen. Die Voraussetzungen einer Abberufung nach § 98 Abs. 2 und 5 BetrVG lägen hier vor. Als gelernter Elektroinstallateur besitze der Ausbilder nicht die fachliche Eignung für die ihm übertragene Position als Ausbilder für die Berufsbilder Mechatroniker, Fachkraft für Metalltechnik und Industriemechaniker. Die fachliche Eignung setze voraus, dass der Ausbilder die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden habe. Im Streitfall habe der Ausbilder die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektroinstallateur bestanden. Diese Fachrichtung entspreche weder der Fachrichtung Mechatroniker noch der Fachrichtung Fachkraft für Metalltechnik und auch nicht der Fachrichtung Industriemechaniker. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2017, Az.: 15 TaBV 2/17
Hinweis
Die fachliche Eignung setzt bei einem Ausbilder voraus, dass er die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 BBIG).
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat haben gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 98 Abs. 5 BetrVG das Recht, der Bestellung eines Ausbilders zu widersprechen oder dessen Abberufung zu fordern, wenn die Person persönlich oder fachlich ungeeignet ist oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob es sich um einen Ausbilder für die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung oder die berufliche Umschulung handelt.