Betriebsrat darf Lohnlisten nicht behalten
Auch das seit Juli 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz verschafft dem Betriebsrat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Überlassung von Lohnlisten. Laut dem LAG Düsseldorf bleibt es beim Recht auf Einsichtnahme.
Worum geht es?
Mitbestimmung. In der Zentrale eines großen Telekommunikationsunternehmens ist ein 27köpfiger Betriebsrat gebildet. Auf entsprechende Anfrage gewährte der Arbeitgeber dem Gremium stets Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten. Der Betriebsrat konnte die Entgeltlisten dann entweder auf einem ihm zur Verfügung gestellten PC als PDF-Datei oder als Ausdruck dieser Datei einsehen. Er hatte dabei die Möglichkeit, sich Notizen zu machen und Auswertungen unter Zuhilfenahme elektronischer Hilfsmittel wie Taschenrechner oder Laptop vorzunehmen. Nach dem Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) war der Betriebsrat davon überzeugt, dass ihm das neue Gesetz ein Recht auf dauerhafte Überlassung der Entgeltlisten einräumt, weil seines Erachtens die darin vorgesehene Auswertung der Listen durch das Gremium ohne deren dauerhafte Überlassung nicht möglich sei. Der Arbeitgeber war anderer Meinung und räumte dem Gremium weiterhin nur die Möglichkeit zur Einsichtnahme ein. Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden und zog deshalb vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht entschied, dass auch weiterhin keine Pflicht des Arbeitgebers bestehe, dem Betriebsrat Entgeltlisten dauerhaft zu überlassen. Der Betriebsrat habe lediglich Anspruch auf Einsichtnahme. Das Entgelttransparenzgesetz räume dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss seinem Wortlaut nach an keiner Stelle einen Überlassungsanspruch ein. Die vom Betriebsrat zitierte Norm laute u. a. „hat das Recht einzusehen“. Für diese „Einsichtnahme“ sei eine dauerhafte Überlassung der Listen nicht nötig. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2018, Az.: 8 TaBV 42/18 (nicht rechtskräftig)
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Merken Sie sich Folgendes: Das Entgelttransparenzgesetz hat den Aufgabenkreis des Betriebsrats nicht erweitert, sondern lediglich die bereits zuvor in § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG genannten Aufgaben (u. a. Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern) konkretisiert. Ein Anspruch auf Überlassung von Lohnlisten besteht deshalb nicht.