05.07.2022

Betriebsrat bekommt keine Infos von Konzernspitze

Regelmäßige Informationen von der Geschäftsleitung sind das A und O für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit. Dass vor allem in größeren Konzernen die korrekte Adressierung eines Auskunftsverlangens Probleme bereiten kann, zeigt folgender Fall.

Informationen für den Betriebsrat

Worum geht es?

In mehreren Konzernunternehmen einer Holding bestehen Betriebsräte. Ein Gesamtbetriebsrat existiert nicht. In einem zur Holding gehörenden Möbelhaus besteht ein Betriebsrat, der einen Konzernbetriebsrat etablieren wollte.

Zu diesem Zweck verlangte er von der Konzernspitze Unterlagen über sämtliche zur Holding gehörenden Gesellschaften. Die Aufstellung sollte die jeweilige Geschäftsführung benennen, Auskunft darüber erteilen, ob in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat besteht sowie den Namen der Vorsitzenden benennen. Ferner sollte die Auskunft die aktuelle Mitarbeiterzahl der jeweiligen Betriebe beinhalten.

Die Konzernspitze verweigerte die geforderten Auskünfte, weil sie nicht die richtige Adressatin für das Auskunftsverlangen des örtlichen Betriebsrats sei. Dieser müsse seinen Auskunftsanspruch an die Inhaberin des Möbelhauses adressieren.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab der Holding Recht. Der Betriebsrat habe grundsätzlich einen Anspruch auf diejenigen Informationen, die er benötige, um gemäß § 54 BetrVG an Stelle eines Gesamtbetriebsrats die Errichtung eines Konzernbetriebsrats zu betreiben. Zur Durchführung dieser Aufgabe sei der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dieser Auskunftsanspruch richte sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber.

Arbeitgeber sei bei konzernangehörigen Unternehmen der dem Betriebsrat gegenüberstehende Vertragsarbeitgeber als Inhaber des Betriebes. Dies sei hier die Betreiberin des Möbelhauses, nicht die Holding. LAG Köln, Beschluss vom 16.04.2021, Az.: 9 TaBV 44/20

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Verfügt ein konzernangehöriges Unternehmen nicht über alle Informationen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 BetrVG nötig sind, droht der Informationsanspruch des örtlichen Betriebsrats „leerzulaufen“, weil die Konzernspitze nicht als Adressat für das Auskunftsverlangen in Betracht kommt. Der Betriebsrat nimmt insoweit nicht die Stellung eines Konzernbetriebsrats ein, dem ein Auskunftsanspruch gegen die Konzernobergesellschaft zusteht.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)