Wie Arbeitsgruppen dem Betriebsrat helfen
Sie werden durch Ausschüsse und Arbeitsgruppen im Betriebsrat entlastet und intensivieren gleichzeitig den Kontakt zu den Beschäftigten, indem Sie diese in Ihre Tätigkeit einbeziehen. Hört sich das nicht gut an? Das geht – wie erfahren Sie in diesem gratis Download.
Geschäftsführung Betriebsrat. Anders als bei der Gründung von Ausschüssen reicht ein Beschluss des Betriebsrats allein nicht aus, um Arbeitsgruppen ins Leben rufen zu können. Auch der Arbeitgeber ist hier einzubeziehen. Das BetrVG sieht verpflichtend vor, dass der Betriebsrat und die Geschäftsleitung in einer Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen für die Arbeitsgruppen festschreiben. Dies gilt dann als Grundlage für den zusätzlich noch zu fassenden Übertragungsbeschluss im Hinblick auf die anfallenden Aufgaben.
Beschließen Sie die Übertragung von Aufgaben
Nach der Betriebsvereinbarung ist wieder der Betriebsrat alleine an der Reihe: Er beschließt in seiner Sitzung, der Arbeitsgruppe bestimmte Aufgabenbereiche zu übertragen. Dazu ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, d. h. eine Zustimmung von mehr als der Hälfte der Betriebsratsmitglieder. Außerdem muss das Ganze schriftlich geschehen.
Die zu übertragende Aufgabe muss im Zusammenhang mit der von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeit stehen. Diese Voraussetzung bezieht sich vor allem auf die Bereiche Arbeitszeit, Pausenregelungen, Urlaubsplanung und Arbeitsgestaltung. Außerdem können Aufgaben übertragen werden, die sich inhaltlich von anderen Bereichen, für die die Arbeitsgruppe nicht zuständig sind, abgrenzen lassen.
Sie behalten die Kontrolle
So wie Sie Aufgaben auf eine Arbeitsgruppe übertragen können, können Sie diese Übertragung auch ganz oder teilweise zurücknehmen. Für eine Rücknahme ist ein Widerruf erforderlich. Auch dieser bedarf der Schriftform und einer Beschlussfassung des Betriebsrats, die mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder erfolgen muss. Die bis dahin von der Arbeitsgruppe getroffenen Vereinbarungen bleiben wirksam.
Nutzen Sie Gruppenvereinbarungen
§ 28a Abs. 2 BetrVG erlaubt es Arbeitsgruppen, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen abzuschließen, und zwar mit der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. Hierfür ist § 77 BetrVG anwendbar, obwohl die Gruppenvereinbarungen nicht wie Betriebsvereinbarungen wirken und keine einklagbaren Rechte verschaffen.
Kein gesetzlicher Schutz für Mitglieder
Beachten Sie, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppen anders als Sie keine besonderen Schutzrechte haben – also keinen besonderen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG), kein Recht auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG) und auch kein Recht auf Arbeitsbefreiung und die Zahlung von Verdienstausfall (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG). Umso wichtiger ist es, solche Regelungen in der mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung vorzusehen.
Inhalt des Downloads:
Sonderausgabe Betriebsrat KOMPAKT „Arbeitsgruppen“
8 Seiten PDF A4
- Verteilen Sie die Aufgaben im Betriebsrat
- Ausschüsse gründen Schritt für Schritt
- So bereiten Sie die Sitzungen der Ausschüsse optimal vor
- Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des BR
- Muster-Geschäftsordnung Betriebsausschuss
- Personalausschuss: Den brauchen Sie fast immer
- Wirtschaftsausschuss: Als BR bei wirtschaftlichen Fragen mitbestimmen
- Arbeitsgruppen: Schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe
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