20.03.2018

Betriebsräten kann Zwangsvollstreckung drohen

Wer ein gerichtliches Verfahren gewinnt, ist noch nicht am Ziel. Es gilt nun, den erstrittenen Titel auch zu vollstrecken, d. h. den Anspruch – im Zweifel auch zwangsweise – durchzusetzen. Betriebsratsinterne Streitigkeiten machen da keine Ausnahme.

Betriebsrat Zwangsvollstreckung

Worum geht es?

Geschäftsführung Betriebsrat. Ein Betriebsratsgremium hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern dazu verpflichtet, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account zu führen sowie an die E-Mail-Adressen einzelner Betriebsratsmitglieder gesandte E-Mails an diesen E-Mail-Account weiterzuleiten. Diese Betriebsratsmitglieder beantragten die für eine betriebliche Durchsetzung des Vergleichs erforderliche Vollstreckungsklausel, um die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen  Stellvertreter sowie weitere Betriebsratsmitglieder zu betreiben.

Das sagt das Gericht

Das Gericht entsprach dem Antrag, soweit die Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet sind. Die dem Betriebsrat durch den Vergleich auferlegte Handlungspflicht könne nur durch die Mitglieder des Betriebsrats erfüllt werden. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder insoweit zuzulassen, als diese in Ausübung ihrer Funktionen für den Betriebsrat handelten und dabei den Vergleich beachten müssten. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2018, Az.: 17 TaBV 1299/17 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie

Merken Sie sich Folgendes: Ein Titel, der das Betriebsratsgremium zu einer Handlung verpflichtet (hier: das Führen der E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account), kann gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vollstreckt, d. h. zwangsweise durchgesetzt werden, sofern diese materiell- rechtlich zur Vornahme der Handlung verpflichtet sind. Auf den Eingangsfall bezogen sind das diejenigen Betriebsratsmitglieder, die aufgrund interner Absprachen oder einer Geschäftsordnung für die E-Mail- Korrespondenz mit der Arbeitgeberin zuständig sind. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 888 Zivilprozessordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes (bis zu maximal 25.000 €) oder Zwangshaft in Betracht.

 

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)