26.03.2018

Betriebsräte können Zeitgutschrift auf Arbeitszeitkonto fordern

Betriebsratsarbeit hat Priorität und findet deshalb grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Nur wenn dies betriebsbedingt nicht möglich ist, kann die Arbeit außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden. Besteht ein Arbeitszeitkonto, muss der Arbeitgeber den fälligen Arbeitsbefreiungsanspruch durch Zeitgutschrift erfüllen.

Betriebsrat Zeitgutschrift

Worum geht es?

Geschäftsführung Betriebsrat. Ein in einem Metallbetrieb beschäftigter Anlagenbediener arbeitet im Dreischichtsystem und ist Mitglied im Betriebsrat. Ende 2015 und Anfang 2016 erfüllte er an acht Tagen insgesamt 64 Stunden Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit. Als Ausgleich stellte ihn der Arbeitgeber an vier Tagen für die Schichten frei, die der Betriebsratstätigkeit zeitlich folgten, ohne dabei die nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) elfstündigen Ruhezeiten einzuhalten. Für drei weitere Tage vergütete der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit. Außerdem buchte er für den gesamten Zeitraum insgesamt vier Arbeitsstunden in das persönliche Arbeitszeitkonto des Beschäftigten ein. Dieser sah seinen Freistellungsanspruch durch die vom Arbeitgeber vorgenommene Verrechnung als nicht erfüllt an. Er zog vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm 60 Stunden auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Eine Verrechnung von Freistellungen, die aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen geboten seien, mit Arbeitsbefreiungsansprüchen aus § 37 Abs. 3 BetrVG sei schon daher nicht möglich, weil es sich bei der Ruhezeit um eine persönliche Freizeit aus Gründen des Arbeitsschutzes handele, die nicht zur Disposition des Arbeitgebers stehe.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Beschäftigten Recht. Für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit sei der Ausgleichsanspruch gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gerichtet. Sehe wie im Streitfall eine Betriebsvereinbarung vor, dass die Arbeitsbefreiung durch Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen kann, könne ein Betriebsratsmitglied die Anspruchserfüllung auf diese Art und Weise verlangen. Da gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren sei, habe der Arbeitgeber hier den Arbeitsbefreiungsanspruch des Betriebsratsmitgliedes durch die Verrechnung mit vier Schichten, die zeitlich der Betriebsratstätigkeit folgten, aber keine elf Stunden Pause einhielten, nicht erfüllen können. Auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Freistellungsansprüche könnten nicht miteinander verrechnet werden. LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2017, Az.: 7 Sa 999/16 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG kein Abgeltungsanspruch. Deshalb konnte der Arbeitgeber im Streitfall den Anspruch auch nicht durch die Bezahlung von drei Tagen erfüllen. Die Voraussetzungen eines solchen Vergütungsanspruchs sind:

  1. Bestehen eines Anspruchs auf Freizeitausgleich
  2. Ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruchs
  3. Keine Gewährung des Freizeitausgleichs innerhalb der Monatsfrist
  4. Nichtgewährung des Freizeitausgleichs aus betriebsbedingten Gründen

 

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)