Betriebsrats-Check: Betriebsfeiern und Betriebsausflüge
Nach den Problemen, die Corona speziell im Arbeitsleben verursacht hat, ist es für den allgemeinen Zusammenhalt im Betrieb umso wichtiger, den Berufsalltag durch positive Erlebnisse wie Betriebsfeiern und -ausflüge aufzulockern. Hier kann der Betriebsrat Vorschläge machen und entsprechende Veranstaltungen anregen.
Betriebsausflüge und Betriebsfeiern liegen im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch des Arbeitgebers. Informelle Kontakte auch über den eigenen Arbeitsbereich hinaus können so entstehen und ausgebaut werden. Dies kann beispielsweise für die spätere Arbeit in gemeinsamen Projekten dienlich sein. Zudem erleichtern gute Kontakte den betrieblichen Alltag. Es arbeitet sich in der Regel besser mit Menschen zusammen, die man nicht nur über E-Mail oder Telefon, sondern persönlich kennt. Ziel ist nicht zuletzt ein verstärktes Zusammengehörigkeitsgefühl und damit auch ein besseres Betriebsklima. Dies kann letztendlich sogar die Krankheitsquote senken und Mobbing entgegenwirken. Mit geringem Aufwand lässt sich so ein großer Erfolg erzielen.
Betriebliche Übung kann Ansprüche verschaffen
Die schlechte Nachricht vorweg: Sie haben kein Mitbestimmungsrecht zur Verfügung, mit dem Sie den Arbeitgeber zwingen könnten, finanzielle Mittel für einen Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf eine Betriebsfeier oder einen Betriebsausflug kann aber unter Umständen durch betriebliche Übung entstehen. Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber etwa mindestens drei Jahre unmittelbar hintereinander Freizeit für den Ausflug bzw. die Feier gewährt und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt und so den Kollegen das Gefühl vermittelt hat, diese Praxis auch künftig so fortzuführen. Ansprüche aus einer betrieblichen Übung kann der Arbeitnehmer im Klageweg vor dem Arbeitsgericht verfolgen.
Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass seine Leistung freiwillig erfolgt und aus ihrer Gewährung für die Zukunft kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Denn dann darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass sich der Arbeitgeber auch künftig so verhält.
Gemeinsamer Austausch sollte im Fokus stehen
Das oberste Ziel bei einem Ausflug oder einer Feier liegt ganz klar darin, dass die Beschäftigten die Möglichkeit haben sollen, miteinander ins Gespräch zu kommen. Hier ist es dann wichtig, zu vermeiden, dass immer die gleichen „zusammenhocken“. Dies könnte beispielsweise durch kleine Wettbewerbe oder das Einteilen in Gruppen erreicht werden. Eine „Durchmischung“ stößt vielleicht zunächst nicht auf so viel Gegenliebe, ist aber ein zentraler Faktor in der Verbesserung des Betriebsklimas. Achtung: Bei sportlich geprägten Ausflügen wie etwa Radtouren und Wanderungen besteht allerdings die Gefahr, dass die gesundheitlich „angeschlagenen“ oder weniger sportlichen Belegschaftsmitglieder nicht mithalten können und sich ausgeschlossen fühlen. Hier kommt es auf die richtige Dosierung an.
Eingeschränkte Mitbestimmung bei der Arbeitszeit
Auch die freiwillige Teilnahme von Arbeitnehmern an einem Betriebsausflug und an einer Betriebsfeier gehört zur Arbeitszeit. Allerdings werden Betriebsfeiern häufig ohnehin erst nach Feierabend veranstaltet. Anders verhält es sich in der Regel bei Betriebsausflügen. Die Gerichte haben das Mitbestimmungsrecht hier eingeschränkt: Wenn Arbeitnehmer wegen eines Betriebsausflugs vor- oder nacharbeiten müssen, darf der Arbeitgeber dies allein festlegen. Das gilt zumindest dann, wenn im Gleitzeitsystem gearbeitet wird. Denn in dessen Rahmen könnten die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen freie Tage ansparen. Wird der Arbeitsausfall wegen der Teilnahme am Betriebsausflug vor- oder nachgearbeitet, ist dies mitbestimmungsfrei.
Praxistipp: Paritätische Kommission
Eine paritätisch besetzte Kommission sollte sich um die Planung kümmern. Häufig bleibt die ganze Organisationsarbeit am Betriebsrat „hängen“. So erstrebenswert es auch sein mag, eine Betriebsfeier oder einen Betriebsausflug durchzuführen, muss doch klar gesagt werden, dass die Organisation einer solchen Veranstaltung nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört. Betriebsräte sollten sich deshalb gut überlegen, ob sie sich diese Arbeit aufbürden lassen. Wenn sie sich dafür entscheiden, sollten sie mit dem Arbeitgeber zusätzliche (befristete und zweckgebundene) Freistellungen vereinbaren.
Inhalt des Downloads:
Handout zum Webinar Betriebsrat KOMPAKT „Betriebsfeiern & Betriebsausflüge“
22 Seiten PDF A4, mit vielen anschaulichen Grafiken
- Pflicht zur Teilnahme
- Reguläre Arbeitszeit
- Recht zur Teilnahme
- Unfallsversicherungsschutz
- Fehlverhalten und Konsequenzen
- Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
- Erfolgsfaktoren
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