30.01.2019

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Nach Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts richten sich Anhörung und Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet.

Schwerbehinderung Kündigung

Was ist das Problem?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Pressemitteilung zu seiner Entscheidung vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 – mitgeteilt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam ist. Aber der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Worum geht es?

Die Arbeitgeberin beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beschäftigten. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2017.

Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die eingelegte Revision der Arbeitgeberin hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Kündigung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. unwirksam, weil die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe. Der Senat konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen.

Anmerkung:

Nach § 102 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat Gründe gegen eine ordentliche Kündigung dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Der Betriebsrat soll, soweit es erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.

Demnach wäre unter „unverzüglich“ die Mitteilungsfrist von einer Woche zu verstehen.

Was gilt für den öffentlichen Dienst?

Für den öffentlichen Dienst gelten bei der Personalratsbeteiligung die Vorschriften des jeweils maßgebenden Personalvertretungsgesetzes. Bei ordentlichen Kündigungen ist das Gremium in Form entweder der Mitbestimmung oder der Mitwirkung zu beteiligen. Nach dem BPersVG und den LPVGen der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen ist das Mitwirkungsverfahren, ansonsten das Mitbestimmungsverfahren zu beachten.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)