Beschluss unwirksam: Nur Vorsitzende dürfen einladen
Um sicherzustellen, dass die im Gremium gefassten Beschlüssen auch wirksam sind und die gewünschten Rechtsfolgen auslösen, muss der Betriebsrat bei jeder Beschlussfassung penibel darauf achten, die relevanten Formvorschriften einzuhalten.
Worum geht es?
Geschäftsführung Betriebsrat. In einer Niederlassung eines Autobauers bat die Arbeitgeberin den neunköpfigen Betriebsrat um Zustimmung zur „Eingruppierung“ der Beschäftigten in den „Tarifvertrag des Kfz-Handwerks in Baden-Württemberg“. Da der Betriebsratsvorsitzende krankgeschrieben und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende im Urlaub war, lud ein anderes Betriebsratsmitglied per E-Mail über den E-Mail-Account des Vorsitzenden die Gremiumsmitglieder zur Betriebsratssitzung ein. In dieser wurde einstimmig beschlossen, die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten „Eingruppierung“ zu verweigern. Die Arbeitgeberin ignorierte das „Nein“ des Gremiums und nahm die Eingruppierungen vor, ohne eine gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung beantragt zu haben. Sie behauptete, der Beschluss des Betriebsrats sei unwirksam, weil dieser nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei.
Das sagt das Gericht
Das BAG gab der Arbeitgeberin Recht. Der Betriebsrat habe sein Veto nicht wirksam eingelegt, sodass seine Zustimmung als erteilt gelte. Die Zustimmungsverweigerung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit eines ordnungsgemäßen Beschlusses. Diese Anforderung sei hier nicht erfüllt, weil der Beschluss im Rahmen einer formell rechtswidrigen Betriebsratssitzung gefasst worden sei. Eine ordnungsgemäße Sitzung setze voraus, dass der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – die Sitzung einberufe und nicht, wie im Streitfall, ein einfaches Betriebsratsmitglied. BAG, Beschluss vom 28.07.2020, Az.: 1 ABR 5/19
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsratssitzung kann gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BetrVG nur durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter erfolgen. In einer durch ein einfaches Betriebsratsmitglied einberufenen Sitzung kann kein wirksamer Beschluss gefasst werden. Eine Heilung käme nur in Betracht, wenn alle Betriebsratsmitglieder zu der entscheidenden Sitzung erscheinen würden. Ansonsten besteht die Möglichkeit, in der Geschäftsordnung mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen, um eine Situation wie im Eingangsfall auszuschließen.