Frage an den Betriebsrat: wann ist eine Beleidigung ein Kündigungsgrund?
Wer Kollegen oder Vorgesetzte beschimpft, benimmt sich nicht nur kolossal daneben, sondern muss in der Regel auch mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Allerdings lassen sich nur schwer generelle Aussagen treffen, wie mehrere Gerichtsentscheidungen zeigen.
Arbeitsrecht. Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer wegen einer ausgesprochenen Beleidigung kündigen, wenn die Beleidigung geeignet ist, den Betriebsfrieden nachhaltig zu stören. Wann dies der Fall ist, hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigende Umstände können etwa sein: Dauer der Betriebszugehörigkeit, zuvor ergangene Abmahnungen, gezeigte Reue, Grund der getätigten Äußerung oder bestehende Behinderungen. Der Arbeitgeber ist daher unter Umständen dazu verpflichtet, vor der Kündigung als milderes Mittel eine Abmahnung auszusprechen.
Unterschiede bei schriftlicher oder mündlicher Beleidigung
Maßgeblich ist, ob die Beleidigung schriftlich oder mündlich geäußert wird. Bei einer schriftlichen Beleidigung kann etwa davon ausgegangen werden, dass sie wohlüberlegt erfolgte. Zudem kann sie, wenn sie etwa bei Facebook gepostet wurde, von einer Vielzahl von Leuten gelesen werden und somit erheblichen Schaden anrichten. Beide Umstände können daher eine Kündigung rechtfertigen. Hier ein paar Kündigungsbeispiele aufgrund eines beleidigenden Beitrags auf Facebook:
- Ein Auszubildender bezeichnet den Arbeitgeber als „Menschenschinder und Ausbeuter“ (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012 – 3 Sa 644/12).
- Ein Vorgesetzter wird als „kleiner Scheißhaufen“, „faules Schwein, der noch nie gearbeitet hat in seinem Scheißleben“, „Drecksau“ und „Doofmann“ tituliert (ArbG Hagen, Urteil vom 16.05.2012 – 3 Ca 2597/11).
Mildernde Umstände für Affekthandlungen
Wird die Beleidigung dagegen mündlich geäußert, kann zugunsten des Arbeitnehmers sprechen, dass er sie im Affekt tätigte oder auf eine Provokation reagierte. Von einer schweren Vertragsverletzung kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden. Hier ein paar Beispiele, bei denen eine Kündigung unwirksam war:
- Bezeichnung eines Kundenvertreters als „Arschloch“ (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010 – 4 Sa 474/09).
- Benennung des Vorgesetzten als „Wichser“ (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011 – 2 Sa 232/11).
- Bemerkung gegenüber Vorgesetzten: „Jawohl, mein Führer“ (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 – 11 Sa 353/10).
- Mit einem blauen Auge kam dagegen ein Angestellter davon, der zwei seiner Kollegen in einem Kommentar auf Facebook als „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ titulierte, und zwar direkt, nachdem diese ihn beim Chef denunziert hatten; zu Unrecht, wie sich später herausstellte. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, da der Betroffene im Affekt gehandelt und die Kollegen nicht namentlich genannt habe (ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012 – 5 Ca 949/12).
Darüber hinaus ist die Beweisbarkeit bei mündlich geäußerten Beleidigungen erschwert. Kann der Arbeitgeber weder den genauen Zeitpunkt noch den genauen Ort des Fehlverhaltens nennen, kann die Kündigung unwirksam sein (ArbG Köln, Urteil vom 30.09.2009 – 18 Ca 10651/08).
Beurteilung abhängig vom Branchenton
Ebenfalls von Bedeutung ist, in welchem Umfeld es zur Beleidigung kam. So gibt es Branchen und Berufe, bei denen der Ton rauher ist als in anderen Bereichen. Dann gelten auch für grenzwertige Äußerungen unter Umständen großzügigere Maßstäbe: Mit den Worten „Hau ab!“ und „Verpiss dich!“ hatte eine Reinigungskraft ihrem Ärger vor dem Chef Luft gemacht. Die beiden waren wegen ihres Urlaubsanspruchs und eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit in Streit geraten, der Vorgesetzte kündigte der Frau wegen der ruppigen Wortwahl und Tonlage fristlos. Laut dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Urteil vom 31.08.2004 – 9 Ca 11504/03) ist diese Reaktion übertrieben: In der Reinigungsbranche sei ein grober Umgangston durchaus üblich. Daher wäre nach Ansicht der Richter eine Ermahnung der Reinigungskraft völlig ausreichend gewesen. Das gilt in vergleichbarem Maße auch für die Baubranche.
Auch die Art der Beleidigung entscheidet
In manchen Fällen ist eine Kündigung aber schon allein wegen der Schwere der Beleidigung gerechtfertigt. Auch muss die Beleidigung nicht stets geäußert werden. Es genügt etwa das Zeigen des Mittelfingers (Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 07.08.2012 – AN 8 P 12.00441). In folgenden Fällen war eine Kündigung aufgrund einer groben Beleidigung gerechtfertigt:
- „Besser eine Frau mit Charakter, als drei Schlampen“, sexuell gefärbte grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten trotz Abmahnung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011 – 5 Sa 509/10).
- Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Wichser“, „Arschloch“ und „arme Sau“ verbunden mit Zeigen des Mittelfingers (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 – 18 Sa 836/04).
Wichtiger Hinweis: fristlose Kündigung bleibt Ausnahme
Die fristlose Kündigung stellt jedoch eine Ausnahme dar. Grundsätzlich sollte eine Abmahnung durch den Arbeitgeber vorausgehen. Der Beschäftigte ist gewarnt und kann sein Verhalten entsprechend ändern. Kommt es zu einem erneuten Vorfall, kann davon ausgegangen werden, dass der Angestellte sein Verhalten auch in Zukunft nicht ändern wird. Die Kündigung ist dann gerechtfertigt.
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